Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/17/0001
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.09.2015
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015170001.J00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie von der zweitrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Die zweitrevisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.