Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0188
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.05.2017
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015210188.L00
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das erstangefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das zweitangefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit im Spruchpunkt A.I. die zugrunde liegende Beschwerde auch in Bezug auf die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab 16. September 2015 als unbegründet abgewiesen wurde, und im Kostenpunkt (Spruchpunkte A.I., A.II. und A.III.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 11. September 2015 und Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis 15. September 2015) wird die auch insoweit gegen das zweitangefochtene Erkenntnis gerichtete Revision zurückgewiesen.