Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0145
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.2017
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020145.L00
Spruch
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Erkenntnisse werden dahingehend abgeändert, dass die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. Mai 2015, Zl. BH-OW/03/145000027644/14 und vom 20. Mai 2015, Zl. BH-OW/03/145000027643/14, abgewiesen werden und der Mitbeteiligte gemäß § 52 VwGVG zusätzlich zu den in den genannten Straferkenntnissen bestimmten Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 24,-- bzw. EUR 18,-- zu bezahlen hat.