Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0296
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.08.2017
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210296.L00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.