Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0119
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.10.2017
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210119.L00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 bekämpft, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.