Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/03/0014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.04.2019
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030014.J00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die Spruchpunkte B und C des Bescheids des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 14. Juni 2017, VERK-2017-5629/17-Pfe, richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis, soweit damit Spruchpunkt A des Bescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 14. Juni 2017, VERK-2017-5629/17-Pfe, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.