Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0023
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.03.2018
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210023.L00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sowie gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (Einreiseverbot) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.