Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0128
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2018
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210128.L00
Spruch
Das genannte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben, und zwar Spruchpunkt A I., soweit damit die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft ab Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Februar 2015, Zl. W137 21009121/11E, für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Spruchpunkt A III. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.