Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0216
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.2019
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210216.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die beiden Revisionswerber betrifft, im Umfang seiner Anfechtung (sohin mit Ausnahme der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.