Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/01/0430
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.04.2020
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010430.L01
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.