Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/17/0119
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2020
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170119.L00
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Die Vorschreibung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufhoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.