Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0251
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.04.2020
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210251.L00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis wird, soweit es den Drittrevisionswerber betrifft, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Das erstangefochtene Erkenntnis und das zweitangefochtene Erkenntnis insoweit, als es die Zweitrevisionswerberin betrifft, werden im bekämpften Umfang (Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.