Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0467

Ra 2020/21/0467Corte amministrativa suprema2 set 2021

Regest

Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit Verfahrensbestimmungen

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0467

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210467.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis, somit dessen Spruchpunkte A.I., A.III. und A.IV., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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