Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/01/0418
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.04.2022
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010418.L00
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf Aufwandersatz sowie ihr Antrag, die Revision wegen Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion Oberösterreich als belangte Behörde zurückzuweisen, werden zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.