Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/04/0010

Ra 2021/04/0010Corte amministrativa suprema21 nov 2024

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/04/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040010.L00

Spruch

1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, als unbegründet abgewiesen.

2. Im Übrigen hinsichtlich des Straf- und Kostenauspruches wird der Revision Folge gegeben und wie folgt entschieden:

Das mit dem angefochtenen Erkenntnis mit einer näher bezeichneten Maßgabe bestätigte erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 4. Juni 2020, Zl. MIS2V20 7365/5, wird wie folgt geändert:

Die verhängte Geldstrafe wird gemäß § 367 Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 20 VStG mit € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) und der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 20,-- festgesetzt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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