Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/04/0127

Ra 2021/04/0127Corte amministrativa suprema25 giu 2024

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/04/0127

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040127.L00

Spruch

1. zu hg. Ra 2021/04/0127:

Der nur gegen die im Übrigen ausgesprochene Abweisung des Nachprüfungsantrags erhobenen Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Spruchpunkt I. im Umfang der Abweisung des Nachprüfungsantrags auf Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu hg. Ra 2021/04/0128:

Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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