Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/20/0080
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.07.2021
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200080.L01
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) 1., soweit damit gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Republik Nigeria zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.