Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0028
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2023
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210028.L00
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. März 2020 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.