Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0100
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.06.2022
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210100.L00
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums 21. März 2018 bis 17. April 2018 stattgegeben und gemäß § 22a Abs. 1 BFAVG iVm § 76 FPG festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im genannten Zeitraum rechtswidrig war.“
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.