Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/03/0047
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030047.J00
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 im Zeitraum 17. bis 25. März 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.