Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/08/0110
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2025
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080110.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang also insoweit, als damit festgestellt wurde, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit für die T GmbH (die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) von 1. Oktober 2012 bis 17. November 2013 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken, Unfall und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 und 4 ASVG unterlegen sei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.