Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/21/0093
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210093.L00
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in seinem ebenfalls bekämpften Spruchpunkt A.III. dahin abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat:
„A.III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 767,60 (insgesamt somit € 2.302,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“