Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/21/0198
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210198.L00
Spruch
I.1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen.
I.2. Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in seinem von der Revision ebenfalls bekämpften Spruchpunkt A.II. dahin abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat:
„Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwGAufwErsV hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.535,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“