Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/01/0359
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.2024
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010359.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der Revision der erst bis drittrevisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber (zu Ra 2023/01/0360 bis 0362) Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Amtsrevision der viertrevisionswerbenden Partei (zu Ra 2023/01/0359) wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.