Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/03/0001
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030001.J00
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 11 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten so auszulegen, dass sie es verbietet, die Zuschauer bei Sendungen, die keine Produktplatzierung enthalten, durch eine Kennzeichnung auf das Bestehen einer Produktplatzierung hinzuweisen?
Falls die Frage 1. verneint wird:
2. Gilt das auch für Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, in denen Produktplatzierung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13/EU nicht gestattet ist?