Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/03/0009
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030009.J00
Spruch
Der Revision wird, soweit sie sich gegen das angefochtene Erkenntnis richtet, Folge gegeben. Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2024, LFW2016260672/802ÖL, ersatzlos behoben wird.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.