Testo completo
Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/16/0042
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160042.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit dessen Spruch über die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2024 hinaus lautet: „Dem Bestraften wird für seine Mitteilung an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Postfach 252, 1000 Wien, über das hergestellte Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung gemäß § 3a Abs. 2 StVG eine Frist bis 31. August 2025 eingeräumt.“, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.