Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/20/0003

Ro 2025/20/0003Corte amministrativa suprema15 ott 2025

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/20/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025200003.J00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Erkenntnisse werden, soweit die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. der Bescheide je vom 4. Juni 2025, Zl. 1033026807/140075485 sowie Zl. 1033026905/140075502, abgewiesen wurden, jeweils die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung festgestellt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweigert wurde, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.

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