Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-720/2/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.720.2.2014
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Berufung (Beschwerde) des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n
und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe
b e s t ä t i g t,
dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen wird.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Am xxx brachte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) ein.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde:
„Bilddokument – Bescheidbegründung“
In der dagegen mit Schriftsatz vom 10.5.2012 erhobenen Berufung (in weiterer Folge: Beschwerde) wurde Folgendes ausgeführt:
„Bilddokument – Berufungs(Beschwerde)vorbringen“
I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
Vorab ist auf die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF BGBl. I Nr. 68/2013, zu verweisen, wonach alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen sind.
§ 41a Abs. 9 und § 44b Abs. 1 NAG (samt Überschrift) lauten in der gegenständlich maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 wie folgt:
"Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot-Karte plus‘
§ 41a…
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt."
"§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."
Unstrittig ist, dass der BF im Dezember 2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom xxx eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vorliegt.
Der BF hat nur wenige Tage nach dem negativen Ausgang des asylgerichtlichen Beschwerdeverfahrens den gegenständlichen Antrag am xxx auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht.
Wie dem vorstehend wiedergegebenen Gesetzeswortlaut des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zu entnehmen ist, sind Anträge gemäß § 41a Abs. 9 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17.4.2013, Zahl: 2013/22/0043) ist eine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG dann wesentlich, wenn eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich ist. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Als maßgeblicher Zeitraum ist dabei der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Asylgerichtshofes und der erstinstanzlichen Entscheidung heranzuziehen.
Ausgehend von der vorliegenden Sach- und Rechtslage wurde der BF durch die erfolgte Abweisung seines Antrages in seinen Rechten nicht verletzt, zumal in Ermangelung eines Antragsvorbringens hinsichtlich des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes in Bezug auf sein Privat- und Familienleben des BF mit einer Antragszurückweisung vorzugehen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zeitspanne wie die gegenständliche (vier Monate) zwischen rechtskräftiger Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung keine solche Sachverhaltsänderung, die eine neue Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich macht, bewirken kann (vgl. VwGH vom 6.10.2011, Zahl: 2011/22/0035).
Wollte man nun aber auch die Auffassung vertreten, dass die weiteren Integrationsschritte bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung mit zu berücksichtigen wären, führte dies dennoch zu keinem anderen Ergebnis, da auch bei Vorliegen der vom BF ins Treffen geführten Umstände (Verbesserung der Deutschkenntnisse, Leistung von Sozialdiensten…) unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht von einer seit der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG gesprochen werden könnte (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2013, Zahl: 2013/22/0217).
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückzuweisen.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor, zumal das Erkenntnis von der (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.