LVwG K KUVS-2118/7/2013

KUVS-2118/7/2013Tribunale amministrativo regionale24 apr 2014

Regest

Mündliche Verhandlung, Anlieferung, Lebensmittelmarkt, rechtzeitige Einwendungen, Parteistellung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KUVS-2118/7/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2118.7.2013

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 8.8.2013, Zahl: xxx, betreffend xxx AG, Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelmarktes (xxx-Filiale) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Erfüllung von Auflagen, zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n.

II.Gemäß § 25 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der xxx AG, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelmarktes (xxx-Filiale) auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen unter Erfüllung von Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung (Beschwerde) erhoben und führt wörtlich aus:

„Im Zuge des gegenständlichen Betriebsanlagenverfahrens wurde von der Behörde verabsäumt, einen straßenbautechnischen Amtssachverständigen beizuziehen, welcher die zur Betriebsanlage gehörenden Verkehrsflächen (Straßen, Parkplätze) einer fachlichen Überprüfung unterzogen hätte.

Die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf den Straßen mit öffentlichen Verkehr am Betriebsgelände ist nicht gegeben!.

Begründung:

Die Zufahrt für die gegenständlichen Warenanlieferungen einerseits als auch für Leergut Abtransporte erfolgt über die im Projekt dargestellten Straßen. Diese sind daher auch Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.

Diese Straßen dienen auch den Kunden als Zufahrt zu den Parkplätzen.

Die das Betriebsgelände erschließende Straße wird aber in der Folge auch über das Betriebsgefände hinaus weitergeführt und dient dem in der Nähe liegenden Mega-xxx als Betriebszufahrt für Warenanlieferungen. Die Laderampen wurden seinerzeit schon so errichtet, dass eine östliche Warenanlieferung ermöglicht wird.

Auch die benachbarten Geschäfte xxx, xxx, xxx und xxx haben ihre Laderampen an der Rückseite des Gebäudes.

Auf den gegenständlichen Zufahrtsstrassen wird nachstehend angeführtes Verkehrsaufkommen auftreten:

a)Lkw- Verkehr- Eigen- und Fremdanlieferung und Abtransporte zum xxx

b)Pkw- Verkehr der Kunden zu den Parkplätzen sowie deren Rückfahrten

c)LKW- Verkehr (LKW mit Anhänger sowie Sattelschlepper) zum Mega-xxx.

d)LKW- Verkehr- Warenanlieferungen zu den benachbarten Geschäften xxx, xxx, Fa. xxx sowie xxx.

Aufgrund langjähriger Beobachtung kann ich sagen, das LKW- Zufahrten (LKW mit Anhänger sowie Sattelschlepper) allein zum Betriebsgelände der Firma Mega-xxx an Spitzentagen bis zu 20 Anfahrten ausmachen, dies besonders vor Weihnachten, Ostern, Sommer und im Herbst.

Die im Projekt dargestellten überwiegend im rechten Winkel (90°) geführten kurvenreichen Straßenverläufe mit teils sehr geringem Radius lassen an vielen Stellen keinen Begegnungsverkehr zu, da Lkw mit Anhänger bzw. Sattelschlepper beim Befahren der engen Kurvenbereiche die Fahrbahn überschreiten und dadurch eine erhöhte Unfallgefahr hervorrufen. Auch die vielen nahe nebeneinander liegenden Parkplatzein- und Ausfahrten im Abbiegungsbereich nach Norden (Richtung xxx) stellen laut Kuratorium für Verkehrssicherheit einen unfallträchtigen Bereich dar.

Verschlimmern wird sich dieser unhaltbare Zustand noch, wenn einmal die Gesamtanlage mit den Geschäften xxx, xxx, xxx sowie xxx in Betrieb geht und dadurch ein wesentlich höheres Verkehrsaufkommen auftreten wird.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Über die Berufung wurde wie folgt erwogen:

Mit Eingabe vom 19.3.2013 beantragte die xxx AG, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Mit Kundmachung vom 6.6.2013 wurde in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung für 2.7.2013 an Ort und Stelle (Treffpunkt Gasthaus xxx) gemäß den § 356 Gewerbeordnung und den § 40 bis 42 AVG anberaumt. Diese Kundmachung wurde auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer übermittelt und wurde er darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird und die Nachbarn ihre Stellung als Partei verlieren, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Parteistellung ist, dass sich derartige Einwendungen auf die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3, oder 5 der Gewerbeordnung beziehen.

Am 2.7.2013 fand die Verhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung anwesend war. Zu Beginn der Verhandlung wurden die Anwesenden umfassend belehrt über die richtige rechtliche Vorgangsweise zu Wahrung ihrer Rechte. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Parteistellung in diesem Verfahren verloren geht, wenn die Partei nicht zeitgerecht Einwendungen erhebt und dass es sich weiterhin um subjektiv öffentlich rechtliche Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 Gewerbeordnung handeln muss.

Der Beschwerdeführer hat in dieser Verhandlung wörtlich ausgeführt:

„Durch die im Projekt geplanten Warenanlieferungen an sieben Tagen die Woche in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr und den dadurch verursachten Lärm fühlen wir uns unzulässig belästigt und in unserer Gesundheit gefährdet. Wir sprechen uns daher dezidiert gegen eine Nachtanlieferung aus.“

Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr keine Anlieferung stattfindet.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 74 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl 194/1994 idgF, ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 75 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist danach zu beurteilen, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 356 Abs 1 GewO 1994, bestimmt, dass wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück

4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z3 und Z4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

§ 40 AVG 1991 lautet:

(1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, dass dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.

(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, dass die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses missbraucht werde.

§ 41 AVG 1991 lautet:

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42 AVG 1991 lautet:

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

Die mündliche Verhandlung vom 2.7.2013 wurde gemäß § 42 Abs 1 AVG, gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht.

In der Kundmachung der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2013 wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 40 bis 42 AVG hingewiesen, wonach Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorzubringen sind, da sonst insoweit die Parteistellung verloren wird. Weiters ist in der Kundmachung angeführt, dass der Gesetzgeber an Einwendungen auch inhaltliche Anforderungen stellt und dass konkret behauptet werden muss, dass eine Beeinträchtigung bestimmter der Partei zustehender Rechte gegeben sein kann. Der § 74 Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 GewO 1994 wurde angeführt.

In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers die im Projekt geplanten Warenanlieferungen an sieben Tagen die Woche in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr moniert. Festgehalten wird, dass in der angefochtenen Entscheidung in der Nachtzeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr keine Anlieferung stattfindet.

Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung oder Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben werden. Umgekehrt verlieren Nachbarn durch die nicht rechtzeitige Erhebung von Einwendungen bzw. durch Erhebung lediglich unzulässiger Einwendungen ihre Parteistellung. Damit entfallen alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz ausführt, dass es die Behörde verabsäumt hätte, einen straßenbautechnischen Amtssachverständigen beizuziehen, welcher die zur Betriebsanlage gehörigen Verkehrsflächen einer fachlichen Überprüfung unterzogen hätte, wird dazu eingewandt, dass diese Einwendungen zu spät erfolgt sind und darüber hinaus keine geeigneten Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung sind. Weiters hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, im Zuge der mündlichen Verhandlung diese Einwendungen bereits vorzubringen. Indem er dies unterlassen hat, ist er nunmehr aufgrund der Bestimmungen der § 40 bis 42 AVG präkludiert und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,-- zu entrichten.

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