LVwG K KLVwG-1255/4/2014

KLVwG-1255/4/2014Tribunale amministrativo regionale7 mag 2014

Regest

Gewerbeberechtigung, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Insolvenzverfahren, <br/>Kostendeckendes Vermögen, Zahlungsunfähigkeit<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1255/4/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1255.4.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 16.02.2012, Zahl: 1/GV-G-9476/1, wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung für die Ausübung des freien Gewerbes „Herstellung von Schultafeln aus fertigbezogenen Materialien“ am Standort xxx, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 05.05.2014, folgendermaßen zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 iVm § 17 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt:

Der am 09.07.1964 geborene Beschwerdeführer ist seit 01.01.2009 Inhaber des freien Gewerbes „Herstellung von Schultafeln aus fertigbezogenen Materialien“ im Standort xxx.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 05.10.2011 zu Aktenzeichen 40 Se 119/11g wurde die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Einem Vermögensverzeichnis vom 15.06.2011 ist zu entnehmen, dass einer Summe von Aktiven in der Höhe von € 33.640,-- eine Gesamtsumme von Passiven in der Höhe von € 145.995,10 gegenüberstand.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt zweimaliger Einräumung von Parteiengehör am 15.11.2011 und 11.01.2012, zu welchem sich der Beschwerdeführer nicht äußerte, erließ die belangte Behörde am 16.02.2012 unter der Zahl: 1/GV-G-9476/1 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des freien Gewerbes „Herstellung von Schultafeln aus fertigbezogenen Materialien“ am Standort xxx entzogen wurde. Als Rechtsgrundlage wurde § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 3 und § 361 GewO 1994 zitiert.

Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Berufung, nunmehr Beschwerde, und erklärte dieser, dass der Gläubiger xxx seine Forderungen ihm gegenüber zurückgezogen habe.

Die belangte Behörde legte den Gesamtakt dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 – KPZ Wirtschaftsrecht und Infrastruktur vor, wo der Akt offensichtlich in Verstoß geraten ist und in weiterer Folge am 31.03.2014 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständigkeitshalber übermittelt wurde. Am 05.05.2014 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Trotz ausgewiesener Ladung ist der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen.

Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 idgF sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende nach § 38 Abs. 2 ausgeschlossen, wenn

1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. Diese Bestimmung ist am 31.08.2012 außer Kraft getreten.

Nach § 85 Z 2 GewO idF BGBl. I Nr. 85/2012, welcher am 14.09.2012 in Kraft getreten ist, endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Gewerbebehörde im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO erfüllt sind, nur zu prüfen, ob ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw. ein Beschluss des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt (VwGH 28.02.1995, 94/04/0177). Es ist auch ohne Belang, ob ein kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss nicht erlegt wurde (sie u.a. VwGH 23.01.2002, 2001/04/0249).

In Anbetracht der Tatsache, dass das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 05.11.2011 das Insolvenzverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Kostendeckung nicht eröffnet hat und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt wurde, hat die belangte Behörde zutreffend den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Nach § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Da durch die Gewerberechtsnovelle 2012 der Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO seit 14.09.2012 einen Endigungsgrund für die Gewerbeberechtigung nach § 85 Z 2 GewO darstellt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach neue gesetzliche Bestimmungen grundsätzlich nur die nach ihrem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte erfassen, während vorher verwirklichte Sachverhalte weiterhin nach dem früheren Gesetz zu beurteilen sind. Dies gilt insbesondere für einmalige Handlungen und Zustände uneingeschränkt.

Der oben erwähnte Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt datiert vom 05.10.2011, das heißt es war nach der Judikatur noch die Bestimmung des § 87 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, wonach die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt, anzuwenden. Die angefochtene Entscheidung trifft rechtlich zu.

Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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