LVwG K KLVwG-2586/4/2014

KLVwG-2586/4/2014Tribunale amministrativo regionale30 ott 2014

Regest

Übersetzung von Straferkenntnissen, Zustellung, Niederlande, Alkoholgehalt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2586/4/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2586.4.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, Niederlande, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 25.06.2013, Zahl: VL9-STR-7620/2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz - FSG, den

B e s c h l u s s

gefasst:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 25.06.2013,Zahl: VL9-STR-7620/2013, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx (NL) mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l am 10.05.2013 um 10.48 Uhr in der Marktgemeinde xxx, Freilandgebiet von xxx, auf der Lxxx, Straßenkilometer 19,840, gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) gemäß § 37a FSG verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Mail vom 28. August 2014 Beschwerde in holländischer Sprache.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:

Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2013 um 10.48 Uhr in der Marktgemeinde xxx, auf der xxxseestraße bei km 19,840 als Lenker des Fahrzeuges xxx einer Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde beim Beschwerdeführer ein Test der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten durchgeführt und ergaben die erste und die zweite Messung einen Wert von 0,31 mg/l Atemluft.

Mit Schreiben vom 23.05.2013 der belangten Behörde wurde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer gerichtet, in welcher ihm die Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG angelastet wurde. Diese Aufforderung wurde von der Behörde am 24.05.2013 versendet; aus dem Verwaltungsakt ist aber nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer diese auch erhalten hat. Zudem ist diese Aufforderung zur Rechtfertigung in deutscher Sprache gehalten.

Der Beschwerdeführer hat auf diese Aufforderung zur Rechtfertigung nicht reagiert und ist in weiterer Folge das oben angeführte Straferkenntnis ebenfalls ausschließlich in deutscher Sprache ergangen. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte über die niederländischen Behörden. Die Beschwerde ist in holländischer Sprache abgefasst und ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt.

II. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 33/2013, sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Die Niederlande haben das Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 1959, BGBl. 133/1969, BGBl. III 45/2012 unterzeichnet, das Zusatzprotokoll zum Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 1978, BGBl. 296/1983, BGBl. 531/1990 und BGBl. 487/1994, das EU-Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 2000, BGBl. III 65/2005, sowie das Protokoll zum EU-Rechtshilfe-Übereinkommen in Strafsachen 2001, BGBl. III 66/2005, sowie den Rahmenbeschluss 2005/2014/JI.

Das Übereinkommen vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sieht in Art. 5 Abs. 3 folgende Regelung vor:

„Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in diese andere Sprache zu übersetzen.“

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie im Stande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinien gehören zu den wesentlichen Unterlagen jegliche Anordnungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.

Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie ist am 27. Oktober 2013 abgelaufen (siehe Art. 9 der Richtlinie).

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

III. Erwägungen:

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).

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