LVwG K KLVwG-985/2/2022

KLVwG-985/2/2022Tribunale amministrativo regionale20 lug 2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Betriebsschließung, selbstständig Erwerbstätige, Säumnis, überwiegendes Verschulden, Verbesserungsauftrag, Komplexität der Materie

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-985/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.985.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Säumnisbeschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, betreffend das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Festgestellter Sachverhalt:

Am 06.05.2020 stellte die xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, einen Antrag auf Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz - EpiG.

Am 04.01.2021 erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx als nunmehr belangte Behörde der Antragstellerin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, wobei diesem binnen zehn Wochen nach Erhalt des Schreibens zu entsprechen war. Mit Eingabe vom 02.03.2021 wurde diesem teilweise entsprochen.

Am 05.09.2021 teilte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, den Bezirkshauptmannschaften mit, dass mit sofortiger Wirkung fünf Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter den Bezirkshauptmannschaften als Amtssachverständige für Anträge von Selbstständigen auf Verdienstentgang zur Verfügung stünden und für laufende Verwaltungsverfahren herangezogen werden können.

Am 05.10.2021 erging das Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Zahl: E 848/20231-17, betreffend Seilbahnunternehmen in Vorarlberg im Zusammenhang mit § 32 EpiG und wurde dieses am 03.11.2021 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

Am 26.01.2022 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des BMSGPK (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) übermittelt. Die Stellungnahme der Oberbehörde erachtete einen Anspruch auf Vergütung auch für private Seilbahnbetreiber als rechtskonform.

Am 03.02.2022 wurde – mangels vollständiger Erfüllung des ersten Verbesserungsauftrages – der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbesserungsauftrag erteilt, welcher innerhalb offener Frist zum 01.03.2022 vollinhaltlich erfüllt wurde.

Am 28.02.2022 informierte die Oberbehörde die belangte Behörde, dass per sofort keinerlei Neuaufträge betreffend Amtssachverständige für Entschädigungsanträge nach dem EpiG zulässig sind, jedoch eine Verlängerung der Vertragsverhältnisse in Verhandlung ist und zeitnahe eine Information ergehen wird.

Am 02.05.2022 wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht.

Am 09.06.2022 langte die Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten samt Äußerung der belangten Behörde zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde und unter Anschluss des Verwaltungsaktes ein.

II. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen wurden auf Grundlage des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsaktes der nunmehr belangten Behörde getroffen.

III. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 49 Abs. 3 Epidemiegesetz - EpiG ist die Behörde verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 leg.cit. spätestens zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist bei objektivem Verstreichen der Frist jedenfalls gegeben. Im Gegenstand ist die vorgeschriebene Erledigungsfrist innerhalb eines Jahres ab Antragstellung jedenfalls verstrichen. Ob die Beschwerde berechtigt ist, hängt aber vom überwiegenden Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis ab. Daher gilt auszumachen, ob die Ursache der Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Auffassung der herrschenden Lehre ist der Begriff des Verschuldens objektiv zu verstehen, und ein überwiegendes Verschulden dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet.

Wenn die Behörde jedoch aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf die sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegebenen Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen vorgeschriebener Frist entscheidet.

Eine Verzögerung des Verfahrens beruht z.B. dann nicht auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde, wenn die Behörde offene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes, welche Beschwerden anderer Parteien in derselben Sache betreffen, abwartet.

In diesem Zusammenhang waren im besagten Zeitraum zwei Verfahren aus anderen Bundesländern zu Vergütungsanträgen gem. EpiG von nicht öffentlichen Seilbahnbetrieben beim Verfassungsgerichtshof betreffend die Rechtsfrage anhängig, ob hinsichtlich behördlich angeordneter Betriebsschließungen von Seilbahnbetrieben zwischen solchen nach § 20 EpiG oder solchen nach § 26 EpiG zu unterscheiden wäre und demnach derartige Betriebsschließungen – sofern sich diese ausschließlich auf § 26 EpiG gründeten – Eingriffe im Sinne des § 20 iVm § 26 EpiG darstellten und sohin einer Vergütung nach § 32 Abs. 1 (Z 4) und § 5 EpiG zugänglich sind.

Am 05.10.2021 erging dann das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu einem Vorarlberger Seilbahnbetrieb, wonach eine Unterscheidung zwischen Betriebsschließungen privater und öffentlicher Verkehrsanstalten bei Vergütungsansprüchen gemäß § 32 EpiG dem Gesetz einen verfassungswidrigen, nämlich gleichheitswidrigen, Inhalt unterstellen würde.

In diesem Zusammenhang erging am 03.11.2021 eine Weisung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung an die Bezirksverwaltungsbehörden. Mit Schriftsatz vom 26.01.2022 erging auch eine Stellungnahme des Bundes zu Entschädigungsverfahren betreffend Seilbahnen.

Die nunmehr belangte Behörde hat offene Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes aufgrund von Beschwerden anderer Parteien in derselben Sache abgewartet und kann daher der Behörde diesbezüglich der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens nicht gemacht werden, wenn sie auf die Vermeidung der sachlichen Unrichtigkeit ihrer Entscheidung im Hinblick auf die Möglichkeit eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts Bedacht genommen hat (VwSlg 10.199 A/1980; VwGH 23.04.1992, 92/12/0076).

Nachdem im gegenständlichen Antragsverfahren eine wesentliche Rechtsfrage durch den Verfassungsgerichtshof geklärt wurde, wurde mit Schriftsatz vom 03.02.2022 der Beschwerdeführerin nochmals ein Verbesserungsauftrag erteilt, wobei die Verbesserung am 01.03.2022 vollinhaltlich erfolgte. Die Verzögerungen, welche durch nicht vollständige Erfüllung des klar formulierten Verbesserungsauftrages vom 04.01.2021 erfolgten, sind nicht der belangten Behörde, sondern der Partei zuzurechnen. Der verfahrenseinleitende Antrag war erst nach Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 01.03.2022 als vollständig anzusehen gewesen.

Zudem mussten dem Verfahren aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und der Höhe des geltend gemachten Vergütungsanspruches fachkundige Sachverständige zur Beantwortung steuerrechtlicher Fachfragen herbeigezogen werden. Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat die belangte Behörde erst mit Schreiben vom 05.09.2021 über die Möglichkeit der Beiziehung von insgesamt fünf Steuerberatern bzw. Bilanzbuchhaltern betreffend die Ermittlung des Verdienstentganges für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden in Kärnten unter den genannten Voraussetzungen informiert.

Aus den oben angeführten Gründen wird somit im Gegenstand festgestellt, dass aufgrund des äußerst komplexen Verfahrens und außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegener Ereignisse, welche das Verfahren blockierten, der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine fristgerechte Erledigung unmöglich gewesen ist. Die Verfahrensverzögerung bzw. Nichterledigung des verfahrensgegenständlichen Antrages in der objektiven Erledigungsfrist ist daher nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

Fallbezogen ist die bisherige Nichterledigung des Vergütungsantrages gemäß § 32 EpiG einerseits in der Komplexität der Materie (Heranziehung von Experten bzw. fachkundigen Sachverständigen betreffend steuerrechtliche Fachfragen, Auslegung von verfassungsrechtlichen Fragen bzw. Abwarten entsprechender Entscheidungen von Höchstgerichten), andererseits in der nicht vollständigen Erfüllung des ersten Verbesserungsauftrages durch die Antragstellerin gelegen.

Daher hatte die Behörde zur Verzögerung der gegenständlichen Entscheidung einen rechtlich anerkannten Grund und war mangels überwiegendem Verschulden der Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde abzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 Z.2 VwGVG entfallen.

Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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