LVwG N LVwG-AV-15/001-2014

LVwG-AV-15/001-2014Tribunale amministrativo regionale28 gen 2014

Regest

Festsetzung der Kommunalsteuer; Voraussetzungen für die Aussetzung der Entscheidung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-15/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.15.001.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Matthias RÖPER als Einzelrichter über die Beschwerde (Vorstellung) der *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom ***, Zl. ***, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Die Entscheidung über die Beschwerde (Vorstellung) der *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom ***, Zl. ***, wird bis zur Erledigung der zu Zl. *** beim VwGH protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom *** hat der Stadtrat der Stadtgemeinde X der Berufung der *** gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde X vom *** betreffend Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 20** bis 20** sowie Säumniszuschlag teilweise Folge gegeben und den Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert. Dagegen richtet sich die gegenständliche Vorstellung (bzw. nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ) vom ***.

Gemäß § 271 Abs. 1 BAO kann, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

Der Ausgang des Verfahrens betreffend die zu Zl. *** beim VwGH protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, da der angefochtene Bescheid des UFS *** vom ***, Zl *** den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Inhalt hat, deren Berechnungsgrundlagen dieselben sind, wie sie zur Vorschreibung der Kommunalsteuer heranzuziehen sind. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der § 271 BAO unterstellt werden kann.

Den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde die beabsichtigte Aussetzung dieses Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs mit einem Schreiben vom ***, *** nachweislich zur Kenntnis gebracht, wobei den Parteien die Gelegenheit eingeräumt wurde, zur beabsichtigten Aussetzung binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Gegen die beabsichtigte Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens wurden ausdrücklich keine Einwände erhoben.

Die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß auszusetzen.

2. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluß von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und zu beiden Spruchpunkten des Beschlusses eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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