LVwG N LVwG-NK-13-0002

LVwG-NK-13-0002Tribunale amministrativo regionale18 feb 2014

Regest

Mangelnde Konkretisierung der Tat; Straftatbestände des § 7b Abs. 5 AVRAG

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-NK-13-0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.NK.13.0002

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts –Anpassungsgesetz - AVRAG zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 3

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Herr *** hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** GZ. *** wegen Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts –Anpassungsgesetz Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen sechs Übertretungen des § 7b Abs. 9 Z 2 iVm § 7b Abs. 5 AVRAG mit einer (Gesamt)Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe „als Verantwortlicher der Firma *** in ***, ***, zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer in ***, *** am ***, 08.40 Uhr, beschäftigt wurden, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung der/des ArbeitnehmerIn oder eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz) ort im Inland bereitzuhalten ist.“ Es folgt eine Aufzählung der namentlich bezeichneten Arbeitnehmer.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben, in welcher unter Hinweis auf das Recht, Berufung zu erheben, die Durchführung einer Verhandlung beantragt wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

Dem Berufungswerber wurde als Verantwortlichem der Firma *** in ***, ***, vorgeworfen, er habe zu verantworten, dass näher bezeichnete Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer oder eine Abschrift der Meldung gemäß näher bezeichneter Bestimmung nicht am Arbeitsort bereitgehalten worden sei.

Gemäß § 7b Abs. 9 AVRAG ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter

1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält.

Gemäß § 7b Abs. 5 AVRAG haben Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten.

Nach dem - gemäß § 38 VwGVG im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen anzuwendenden - § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.1985, 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen wird, wenn

a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Konkretisierung der Tat durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen.

Tatbestände des § 7b Abs. 5 AVRAG sind zum einen das Nicht-Bereithalten von Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung von entsandten Arbeitnehmern, für die in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, sowie zum anderen das Nicht-Bereithalten einer Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 AVRAG (das ist die Meldung der Beschäftigung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz). § 7b Abs. 5 AVRAG enthält somit zwei unterschiedliche Verpflichtungen, die den (qualifizierten) Arbeitgeber treffen.

Aus der gegenständlichen Tatanlastung erschließt sich jedoch nicht, welche der beiden Verpflichtungen der Arbeitgeber verletzt hat. Diesbezüglich ist nämlich nicht erkennbar, ob der Nachweis über die Sozialversicherung der Dienstnehmer oder die Abschriften der Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nicht bereitgehalten wurden.

Im gegenständlichen Fall geht aber im Hinblick auf das durch § 44a VStG gebotene Konkretisierungserfordernis auch nicht hervor, dass der Arbeitgeber die Dienstnehmer jeweils zur Erbringung einer fortgesetzten Dienstleistung nach Österreich entsendet hat. Indem § 7b Abs. 1 AVRAG jedoch einen qualifizierten Dienstnehmerbegriff vorsieht, das Straferkenntnis aber nur auf einen Beschäftigungszeitpunkt abstellt, ist im Hinblick auf eine fortgesetzte Dienstleistung daraus nichts zu gewinnen.

Unter dem Gesichtspunkt der Zwecke des Rechtsschutzes zur Vermeidung von Doppelbestrafungen und zur eindeutigen Klärung der vorgeworfenen Tat ist es nach der Rechtsprechung jedoch erforderlich, sämtliche Tatbestandselemente der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in die Tatbeschreibung präzise aufzunehmen (vgl. VwGH 2011/08/0045).

Die vorgeworfene Tatanlastung lässt die nötige Konkretheit in Bezug auf die dargestellten Tatbestandselemente in einer dem § 44a Z 1 VStG erforderlichen Weise vermissen.

Im Übrigen hat die Behörde nur eine einzige Gesamtstrafe verhängt. Dem Akteninhalt zu Folge wurden aber sechs Personen als Arbeitnehmer des zur Verantwortung gezogenen Arbeitgebers bei der Kontrolle angetroffen und sieht § 7b Abs. 9 AVRAG diesbezüglich vor, dass als Arbeitgeber eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält. Indem sowohl die entsprechende Meldung nach Abs. 3 als auch die Anmeldung zur Sozialversicherung individuell zu erstatten und für jeden Arbeitnehmer gesondert nachzuweisen ist, verbietet sich eine Betrachtung dahingehend, es könnte sich bei der Nichtbereithaltung von Meldungen und Sozialversicherungsunterlagen für mehrere Arbeitnehmer um ein einziges Delikt handeln.

Es war daher aus den genannten Gründen das Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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