LVwG N LVwG-AB-14-0145

LVwG-AB-14-0145Tribunale amministrativo regionale14 mar 2014

Regest

Anspruch auf Krankenunterstützung; Beitragsentrichtung: Geltendmachung von Befreiungstatbeständen – Antragsprinzip;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0145

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0145

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Formularanträgen vom *** beantragte die Beschwerdeführerin beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich

1. eine Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge ab *** aufgrund des ab diesem Zeitpunkt für sie geltenden vorzeitigen Mutterschutzes und

2. die Zuerkennung von Krankenunterstützung.

Den Anträgen waren die ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft sowie die Bestätigung des Dienstgebers über die vorzeitige Dienstfreistellung angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Zuerkennung von Krankenunterstützung als unzulässig abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der antragsgemäß für die Zeiträume von *** bis *** sowie von *** bis *** gewährte gänzliche Ermäßigung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds die beantragten Leistungsansprüche ausgeschlossen sind. Eine Leistungskürzung trete nur dann nicht ein, wenn für mindestens drei Monate vor der Antragstellung die „WFF-Beiträge gemäß § 10 Beitragsordnung entrichtet wurden“.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr aufgrund ihrer neuerlichen Schwangerschaft und der dabei aufgetretenen Komplikationen eine mindestens dreimonatige Arbeitszeit nicht möglich sei. Im weiteren Verfahren brachte die Beschwerdeführerin ergänzend verfassungsrechtliche Bedenken vor, da sie sich durch die für die Krankenunterstützung geforderte dreimonatige Arbeitszeit als werdende Mutter benachteiligt sieht.

Folgender Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage unbestritten fest:

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Beschwerdeführerin als unselbständig tätige Angehörige der Ärztekammer für Niederösterreich wurden mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, ***, für die Zeiträume von *** bis ***, vom *** bis *** sowie von *** bis *** antragsgemäß jeweils mit € 0,00 festgesetzt. Im Spruch dieses Bescheides wurde gleichzeitig der Entfall sämtlicher Leistungsansprüche für die Dauer der Ermäßigung ausgesprochen. Der Bescheid enthielt aufgrund vollinhaltlicher Stattgebung der Anträge der Beschwerdeführerin keine Begründung.

Mit amtsärztlichem Zeugnis vom *** bescheinigte der Magistrat der Stadt X der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung die Gefährdung von Mutter oder Kind für den Fall einer Beschäftigung.

Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum seit zumindest *** keine ärztliche Tätigkeit gemeldet und waren ihre Beiträge zum Wohlfahrtsfond seither bis zumindest *** antragsgemäß vollständig ermäßigt.

Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist seit 1. Jänner 2014 das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.

Gemäß § 66a Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Gemäß § 66a Abs. 2 Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung, einer Satzung des Wohlfahrtsfonds und einer Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds.

Gemäß § 106 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet. Gemäß § 106 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen.

Gemäß § 111 Ärztegesetz 1998 kann die Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge vorsehen.

Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2013 (im Folgenden Satzung) können die Wohlfahrtsfondsbeiträge bei Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, i.d.F. BGBl I Nr. 35/2012 sowie bei solchen Umständen, die ohne Verschulden des Wohlfahrtsfondsmitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen auf Antrag des Wohlfahrtsfondsmitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden.

Gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds sind Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem Wohlfahrtsfondsmitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das Wohlfahrtsfondsmitglied ergangen sind.

Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung hat jede Befreiung oder Ermäßigung der Beitragspflicht eine Leistungsreduktion in jenem Umfang zur Folge, in dem die Ermäßigung oder Befreiung ausgesprochen wird.

Gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung kann der zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung von § 109 Abs. 2 Ärztegesetz bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände für einen Teil der Dauer der Ermäßigung von dem Ausspruch einer Leistungsreduktion absehen.

Gemäß der in § 17 Abs. 3 der Satzung geregelten Reihenfolge zulässiger vollständiger Ermäßigungen setzt eine Ermäßigung auf den Beitrag zur Krankenunterstützung gemäß § 10 der Beitragsordnung die Entrichtung der Beiträge zur Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung, zum Solidaritäts- und Notstandsfonds sowie die Leistung der Mindestbeiträge zur Zusatzleistung und zur Grundrente gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Beitragsordnung voraus.

Gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung wird Wohlfahrtsfondsmitgliedern, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt.

Gemäß § 42 Abs. 1 der Satzung ist bei weiblichen Wohlfahrtsfondsmitgliedern die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz 1979 bis zur Höchstdauer von 16 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 40 gleichzuhalten, wobei der errechnete Geburtstermin der gynäkologischen Anamnese als Stichtag zugrunde zu legen ist.

Gemäß § 42 Abs. 3 der Satzung kann die Dauer des Bezuges der Krankenunterstützung für die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 überschritten werden, sofern eine amtsärztliche Bestätigung über das Bestehen der Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind vorliegt.

Gemäß § 43 Abs. 4 der Satzung wird die Krankenunterstützung (nur dann) gewährt, wenn das Wohlfahrtsfondsmitglied die Beiträge gemäß § 10 Beitragsordnung für mindestens 3 Monate vor dem Ereigniseintritt oder bei kürzerer Mitgliedschaftsdauer seit Beginn der Mitgliedschaft entrichtet oder unverschuldet nicht entrichtet hat. Gemäß § 10 Abs. 1 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich beträgt der Beitrag für die Krankenunterstützung monatlich € 28,75.

Gemäß § 64 Abs. 3 der Satzung werden Leistungsansprüche der Wohlfahrtsfondsmitglieder rückwirkend für maximal drei Monate ab Erfüllung der letzten Voraussetzung oder der Antragstellung gewährt, wenn diese nach dieser Frist erfolgt.

Erwägungen:

Die Beschwerde richtet sich der Sache nach nur gegen Rechtsvorschriften.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde stützen sich im Wesentlichen auf die Annahme, die Rechtslage setze für die beantragte Krankenunterstützung eine dreimonatige Arbeitsleistung voraus. Dieses Vorbringen indiziert eine Prüfung des § 43 Abs. 4 der Satzung unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz auf das Vorliegen einer die Beschwerdeführerin gleichheitswidrig belastenden Erschwernis im Anspruchserwerb auf Krankenunterstützung.

Zu dem von der Beschwerdeführerin vermuteten Erfordernis einer dreimonatigen Arbeitsleistung ist ihr der geschlechtsneutrale Text des § 43 Abs. 4 der Satzung entgegenzuhalten, der für den begehrten Anspruch lediglich die Entrichtung der Beiträge gemäß § 10 der Beitragsordnung für mindestens 3 Monate vor dem Ereigniseintritt voraussetzt. Ein zusätzliches Erfordernis eines faktischen Arbeitsantritts kann dem Verordnungstext nicht entnommen werden.

Demnach steht dem begehrten Anspruch auf Krankenunterstützung das von der Beschwerdeführerin behauptete Erfordernis nicht entgegen. Schon aus diesem Grund vermag das Beschwerdevorbringen keine verfassungsrechtlichen Bedenken nachzuweisen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zur Anregung einer Verordnungsprüfung veranlasst sieht.

Unabhängig vom Beschwerdevorbringen kann dem von § 43 Abs. 4 der Satzung geforderten Beitragszeitraum auch keine sonst einseitig benachteiligende Wirkung gegenüber Müttern in Karenz vorgeworfen werden, da die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit zur Erfüllung dieser Voraussetzung auch in Fällen wie jenem der Beschwerdeführerin eröffnet:

Eine Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds unterliegt nämlich gemäß § 15 der Satzung im Einklang mit § 111 Ärztegesetz 1998 einem strengen Antragsprinzip. Schon daraus ergibt sich, dass das faktische Vorliegen eines Ermäßigungstatbestandes allein einer fortgesetzt unverminderten Entrichtung der Beiträge nicht entgegensteht. Vielmehr stellt es die Satzung den Mitgliedern frei, über die Geltendmachung von Befreiungstatbeständen – und deren allfälligen Änderung im Verlauf der Zeit – im Antragsweg dem Grunde und der Höhe nach selbst zu bestimmen. Zu § 112 Ärztegesetz 1998 hat der VwGH ausgesprochen, dass dieser es der Disposition des Kammerangehörigen überlässt, „ob er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht einen Befreiungsantrag stellt und damit - im Fall der Befreiung - in Kauf nimmt, dass die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ausgeschlossen ist“ (VwGH 9.10.2008, 2005/11/0134).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb von dieser Möglichkeit ursprünglich Gebrauch gemacht und so die Befreiung mit Ermäßigungsbescheid vom *** erwirkt. Aufgrund von Lebensumständen, die zum Zeitpunkt des Ermäßigungsbescheides vom *** noch nicht bekannt waren, erstreckt sich dessen Wirkung nun auch auf den für das beantragte Krankengeld von § 43 Abs. 4 der Satzung geforderten Beitragszeitraum. Diese Wirkung steht der Beschwerdeführerin in der Erfüllung der von § 43 Abs. 4 der Satzung geforderten Entrichtung von zumindest drei Monatsbeiträgen jedoch nicht ausweglos entgegen, da es der Beschwerdeführerin (unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 3 der Satzung) offen gestanden wäre, eine rückwirkende Verkürzung der gewährten Ermäßigung um zumindest 3 Monate zu beantragen. Auf diese Weise hätte sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis durch rückwirkende Leistung von drei Monatsbeiträgen gemäß § 10 der Beitragsordnung (zuzüglich der gemäß § 17 Abs. 4 Z. 5-8 aufgezählten Beiträge) den Anspruch auf die begehrte Krankenunterstützung jedenfalls auch ohne Arbeitsantritt eröffnen können. Dass die Beschwerdeführerin auch nur versucht hätte, diesen Weg durch einen entsprechenden Antrag auf Abänderung des Ermäßigungsbescheides vom *** zu beschreiten, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Dass die Beschwerdeführerin stattdessen die Krankenunterstützung begehrt, ohne die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 der Satzung (auch nur versuchsweise) zu erfüllen, kann aus Sicht der Satzung allenfalls einer Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung unterzogen werden, der bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Möglichkeit vorsieht, für einen Teil der Dauer der Ermäßigung von dem Ausspruch einer Leistungsreduktion abzusehen. Eine solche Prüfung sowie ein Ausspruch der Leistungsreduktion oder eines allfälligen (teilweisen) Absehens davon hat jedoch – wie bereits im Bescheid vom *** – im Rahmen einer Entscheidung über einen Antrag auf Beitragsermäßigung zu erfolgen. Beim angefochtenen Bescheid hatte § 17 Abs. 2 der Satzung aufgrund des von einer Beitragsermäßigung abweichenden Verfahrensgegenstandes „Krankenunterstützung“ jedoch außer Betracht zu bleiben und ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation im Sinne berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 der Satzung gewürdigt wissen möchte, ist sie im Ergebnis daher auf das hier nicht gegenständliche Verfahren über ihren Antrag vom *** auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge ab *** zu verweisen, in dem es an ihr liegt, ein Vorbringen gemäß 17 Abs. 2 der Satzung zu erstatten.

Aufgrund dieser Erwägungen sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid weder als durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Norm noch durch eine rechtswidrige Beurteilung belastet.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zur

Die ordentliche Revision ist

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