Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-SW-13-1065
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.05.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.SW.13.1065
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des *** in *** gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom ***, GZ. ***, im nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) weitergeführten Verfahren zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 78 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom ***, GZ. ***, wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, er habe am ***, von 16:23 Uhr bis 16:47 Uhr, in ***, ***, Rampe vor der ***, als Lenker das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** zum Parken abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Verbotszeichen mit der Aufschrift „Halten und Parken verboten“ kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel mit der Aufschrift „ausgenommen kurzes Halten zum Aus- oder Einsteigen“ bestehe.
Dem Rechtsmittelwerber wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) angelastet und wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 6 Euro vorgeschrieben.
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (diese richtet sich zugleich auch gegen das Straferkenntnis vom ***, GZ. ***) führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass er nach wie vor bestreite, das ihm zur Last gelegte Delikt begangen zu haben. Berufung erhebe er auch gegen die Strafhöhe. Die Strafhöhe betrage zusammengenommen mehr als die Hälfte seiner monatlichen Einkünfte. Der Rechtsmittelwerber kritisiert die Beweiswürdigung der Verwaltungsstrafbehörde, denn es würde seiner Meinung nach in der Sache eine geschlossene Beweiskette fehlen. Irgendwie müsse es doch ansatzweise logisch nachvollziehbar sein, das sich ein Beschuldigter gegen Anschuldigungen, die seiner Meinung nach Lügen seien, zur Wehr setze.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom *** wurde der Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt, zur Entscheidung über diese Berufung vorgelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Die Verwaltungsgerichte erkennen zufolge Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat somit über die nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung gegen das oben genannte Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, zu entscheiden. Dazu wurde nun am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Rechtsmittelwerber und der Zeuge *** einvernommen wurden.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des dabei ermittelnden Sachverhalts hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachstehendes erwogen:
Die Bestrafung des Rechtsmittelwerbers durch die Landespolizeidirektion NÖ basiert auf einer Anzeige des Zeugen *** vom ***. Darin ist festgehalten, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** am *** von 16:23 Uhr bis16:47 Uhr am *** auf der ***, der Rampe vor der ***, im Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt war.
In diesem Bereich ist ein Halte- und Parkverbot gemäß § 52 Z 13b StVO 1960 kundgemacht und mittels Zusatztafel lediglich das kurze Halten zum Aus- oder Einsteigen gestattet.
Im Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde wurde dem Rechtsmittelwerber wiederholt die Möglichkeit zur Äußerung zum Tatvorwurf eingeräumt. In seinen handschriftlichen Stellungnahmen kritisierte er zwar wortreich die Tätigkeit des Privatanzeigers – der Rechtsmittelwerber war vom Zeugen *** über einen Zeitraum von fast einem Jahr mehrmals wegen Missachtung des Halte- und Parkverbotes am *** zur Anzeige gebracht worden – zur konkreten Tatanlastung führt er jedoch lediglich aus, dass er bei Bedarf über Aufzeichnungen verfüge, die belegen könnten, dass er zu den genannten Zeiträumen eben genau nicht dort angehalten habe. Als Beschuldigtem würde ihm dieses Recht auch zustehen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Rechtsmittelwerber an, er habe einen Kunden zum *** gebracht, diesem nur kurz geholfen und dabei sein Fahrzeug verlassen.
Der Rechtsmittelwerber wurde in der Verhandlung mit den vom Zeugen *** am *** am *** vom Fahrzeug *** angefertigten Fotos konfrontiert, auf welchen zu erkennen ist, dass während des längeren Beobachtungszeitraumes unterschiedliche Fahrzeuge neben seinem Fahrzeug gehalten haben, und gab er dazu an, dass er vielleicht zwei bis drei Minuten dort gestanden sei und ihn sein Kunde möglicherweise in ein Gespräch verwickelt habe.
Der Vorwurf, die mit den Fotos gespeicherten Angaben über deren Aufnahmezeitpunkt wären zulasten des Rechtsmittelwerbers manipuliert worden, wurde vom Zeugen in der Verhandlung auf das Entschiedenste zurückgewiesen. Er habe am *** eine Serie von insgesamt 13 Fotos vom Fahrzeug angefertigt. Hinsichtlich der Tatzeit habe er keinen Zweifel. Das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers sei an derselben Position gestanden, während daneben immer wieder andere Fahrzeuge geparkt hätten.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ erachtet die Angaben des einvernommenen Privatanzeigers jedenfalls als glaubwürdiger als die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, da im Verfahren auch kein Grund evident geworden ist, weshalb der Zeuge den ihm unbestrittenermaßen unbekannten Rechtsmittelwerber tatsachen- und wahrheitswidrig belasten und sich so einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen hätte sollen.
Für das erkennende Gericht besteht sohin keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Anzeige des Zeugen zu zweifeln bzw. davon auszugehen, dass dieser eine wahrheitswidrige Anzeige erstattet hätte. Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber bei seiner Einvernahme selbst eingestanden, im verfahrensgegenständlichen Halte- und Parkverbotsbereich mehrere Minuten gestanden zu sein.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Nachfolgendes:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO 1960 verboten.
Im verfahrensgegenständlichen Bereich auf der *** des *** war das Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „Ausgenommen kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen“ kundgemacht.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann unter dem Begriff des „kurzen Anhaltens zum Aus- oder Einsteigen lassen“ jedenfalls nicht das über den beschriebenen Vorgang hinausgehende Verhalten, wie z. B. das daran anschließende Begleiten einer Person in ein Gebäude, verstanden werden, weil nicht nur der Wortlaut sondern im Hinblick darauf, dass damit naturgemäß eine erhebliche Verzögerung des Aufenthaltes des Fahrzeuges an einem betreffenden Abstellort verbunden ist, auch der Zweck der Regelung dagegen spricht. Im konkreten Fall hatte der Rechtsmittelwerber sein Fahrzeug mehr als eine Viertelstunde an der konkreten Tatörtlichkeit abgestellt, um – wie er es bei seiner Einvernahme zu Protokoll gab – möglicherweise einen Fahrgast zum Terminalgebäude zu begleiten.
Von der Ausnahmebestimmung „Ausgenommen kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen“ können somit in einer einzelfallbezogenen Betrachtung lediglich jene Vorgänge erfasst werden, die sich im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen von Fahrgästen unmittelbar beim abgestellten Kraftfahrzeug ereignen.
Der Rechtsmittelwerber hat somit den im Spruch des Straferkenntnisses beschriebenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht und ist ihm diesbezüglich fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist Nachfolgendes auszuführen:
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ist die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Rechtsmittelwerber hat in der mündlichen Verhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt angegebenen, dass er als Aushilfstaxifahrer über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 440 Euro verfügt, für niemanden sorgepflichtig ist und kein nennenswertes Vermögen besitzt.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Ungehorsamsdelikt vor und wird bei der Übertretung einer derartigen Norm nicht vorausgesetzt, dass auch eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer tatsächlich eingetreten ist. Durch die Missachtung der übertretenen Rechtsnorm hat der Rechtsmittelwerber deren Schutzzweck nicht unerheblich verletzt.
Strafmildernd war im gegenständlichen Verfahren kein Umstand zu werten. Aktenkundig sind drei einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch nicht getilgte einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (BPD ***, GZ. ***, GZ. *** und GZ. ***). Diese Bestrafungen des Rechtsmittelwerbers sind als straferschwerend zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung des Unrechtsgehalts der Tat und der dargelegten Strafzumessungsgründe ist die von der Verwaltungsstrafbehörde verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Die im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe kann selbst unter Berücksichtigung der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten unterdurchschnittlichen allseitigen Verhältnisse schon allein aus spezialpräventiven Überlegungen nicht herabgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.