Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-267-2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.267.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grund-verkehrssenat 1 unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger im Beisein der Richterin Mag. Clodi als Beisitzerin und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Jilch und LKR Hofer in der Beschwerdesache der ***, ***, ***, vertreten durch die ***, ***, ***, nach Aufhebung des Bescheides der Grundverkehrslandes-kommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom ***, ***, durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ***, ***, im Verfahren über die Beschwerde der *** vom *** wegen der Säumnis der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) [Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG] in seiner heutigen nicht öffentlichen Sitzung gemäß § 14 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG)
zu Recht erkannt:
I.
Gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bezirkshauptmannschaft X aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:
Bei der Prüfung der Frage, ob der *** Interessentenstellung zukommt, ist auf den Wortlaut der Bestimmung des § 3 Z 4 lit. b NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) in der geltenden Fassung abzustellen.
Die Anmeldung eines Kaufinteresses allein, ohne Erfüllung der zusätzlichen gesetzlichen Vorgabe begründet keine die Parteistellung bewirkende Interessentenstellung. Betreffend der gesetzlich verlangten Weitergabe der Liegenschaften an Landwirte oder Landwirtinnen ist ein von der *** vorzulegender Nachweis zu prüfen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am *** hat die *** mit dem Bund einen Kaufvertrag über das land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück „***“, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, (Gesamtfläche: 139,8945 ha) zu einem Kaufpreis von € 2,540.000,-- abgeschlossen.
Mit Eingabe vom *** hat die *** (im Folgenden: Käuferin) bei der Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde erster Instanz den Antrag gestellt, den Kaufvertrag gemäß § 6 NÖ GVG zu genehmigen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dieser Antrag abgewiesen worden.
Mit Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom ***, ***, ist die gegen den vorgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X erhobene Berufung im Hinblick auf den Antrag der Käuferin, eine Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ GVG zu erteilen, als unbegründet abgewiesen worden; gleichzeitig wurde der Bezirkshauptmannschaft X aufgetragen, von Amts wegen zu prüfen, ob der verfahrens-gegenständliche Kaufvertrag nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG grundverkehrsrechtlich zu genehmigen sei.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Kundmachung und Aufforderung zur Stellungnahme betreffend den Antrag auf Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages an die zuständige Bezirksbauernkammer gemäß § 11 i.V.m. § 6 Abs. 2 NÖ GVG übermittelt.
Am *** hat die Bezirksbauernkammer die Interessentenmeldung der *** (im Folgenden : Grunderwerbsgenossenschaft NÖ) der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegt.
Am *** hat die Käuferin wegen der Säumnis der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 73 AVG einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die Grundverkehrslandeskommission als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 NÖ GVG gestellt.
Mit Bescheid der Grundverkehrslandeskommission vom ***, ***, wurde der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Kaufes durch die *** gemäß § 6 Abs. 2 NÖ GVG abgewiesen („versagt“). Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom *** Folge gegeben.
Aufgrund der von der Käuferin erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser den vorgenannten Bescheid der Grundverkehrslandeskommission vom *** mit Erkenntnis vom ***, ***, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden ist.
Das grundverkehrsbehördliche Verfahren befindet sich somit im Verfahrensstand nach Einleitung des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG und nach Stellung des Devolutionsantrages vom ***, der aufgrund der zwischenzeitig mit *** in Kraft getretenen Novelle zum B-VG betreffend die Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten nunmehr als Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu werten ist. Mangels einer Übergangsbestimmung im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz für die vorliegende Fallkonstellation ist von der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ auszugehen.
Begründet ist der seinerzeitige Devolutionsantrag im Wesentlichen damit, dass die Behörde nach dem Ablaufen der Aussetzung des Verfahrens bis ***, welche im Einvernehmen mit den Parteien erfolgt ist, bis längstens *** eine Entscheidung zu fällen gehabt hätte. Das ausschließliche Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung liege deswegen ausschließlich bei der Behörde, da das Verfahren durch zahlreiche Verbesserungsaufträge an die Grunderwerbs-genossenschaft NÖ verzögert worden sei (Verbesserungsaufträge vom ***, vom ***, vom ***). Zudem sei der Grunderwerbsgenossenschaft NÖ etwa mit dem Verbesserungsauftrag vom *** eine zweimonatige Frist zur Verbesserung von Mängeln der Interessentenerklärung gewährt worden, obwohl das NÖ GVG selbst lediglich eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Interessentenerklärung vorsehe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Folgendes erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Beschwerde (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung werden in die Frist nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Im vorliegenden Fall ist die Bezirkshauptmannschaft X zwar im gegenständlichen Verfahren nach dem Ablaufen der Aussetzung des Verfahrens bis *** in weiterer Folge zwar nicht untätig gewesen, doch ist ihr aufgrund der wiederholt gestellten Verbesserungsaufträge an die *** und die Einräumung von sachlich nicht gerechtfertigten Fristen zur Verbesserung durchaus ein Verschulden an der Verfahrensverzögerung zuzusprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Ermittlungen betreffend die Landwirteeigenschaft der von der *** genannten Interessenten im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom ***, ***, nicht als entbehrlich herausgestellt haben.
Der als Säumnisbeschwerde zu wertende Devolutionsantrag ist daher berechtigt, da die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beschränkt sich im Sinne der Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG in dieser Entscheidung auf die maßgebliche Rechtsfrage unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ***.
In diesem Erkenntnis stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine Privilegierung der ***, die selbst nicht Landwirt im Sinne des NÖ GVG ist, gegenüber anderen Personen, die ein Erwerbsinteresse anmelden, ohne Landwirte zu sein, der maßgeblichen Bestimmung des NÖ GVG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Im fortgesetzten Verfahren wird daher der Grunderwerbsgenossenschaft NÖ nicht ausschließlich aufgrund ihrer mittlerweile nachgebesserten Interessentenerklärung Interessenten- bzw. Parteistellung im Verfahren zu gewähren sein, sondern nur bei Vorliegen der weiteren in § 3 Z 4 lit. b NÖ GVG in der geltenden Fassung normierten Voraussetzungen.
Unter Zugrundelegung dieser Anschauung hat daher die Bezirkshauptmannschaft X über den offenen Antrag der *** auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung innerhalb der gesetzten Frist zu entscheiden.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.