LVwG N LVwG-AB-14-4065

LVwG-AB-14-4065Tribunale amministrativo regionale12 nov 2014

Regest

Parteistellung Indirekteinleiter; teleologische Reduktion; Verhältnis Indirekteinleiter- Kanalisationsunternehmen; Erlöschen der Indirekteinleiterbefugnis

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4065

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.4065

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, vertreten durch die ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, beschlossen:

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12, 27, 32, 32b und 102 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 24, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Begründung

1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung zum Anschluss der bestehenden Ortskanalisation der Gemeinde an die Anlagen des Abwasserverbandes ***, wobei mit dem Vorhaben die Errichtung eines neuen Pumpwerkes, der Umbau bestehender Becken der Kläranlage sowie die Errichtung einer Druckleitung und eines Freispiegelkanals verbunden sind.

Im Spruch des Bescheides findet sich eine Projektbeschreibung, in der auch auf die Abwässer des Schlachthofes der *** eingegangen wird. In Bezug auf die Bemessung der Anlagen wird für festgehalten, dass „bei Berücksichtigungen des maximalen Schmutzfrachtanteils für die Gemeinde *** beim Abwasserverband *** von 3500 EW60“ künftig für den Schlachthof *** noch 200 EW verblieben, wobei gemäß Gesprächen mit der Firma *** ein Einleitungskonsens von maximal 100 EW vereinbart sei.

Dem Bescheid war ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren mit mündlicher Verhandlung vorangegangen, welche letztere durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden *** und *** sowie im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht wurde, wobei allerdings in der Amtsblattkundmachung der Hinweis erfolgte, dass der Verlust der Parteistellung eintrete, soweit nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft X oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben werden.

Die Verhandlungsverständigung wurde der *** nicht persönlich zugestellt. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin - erst auf deren Verlangen - am *** zugestellt.

2. Beschwerde

Gegen den Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, richtet sich die am *** eingebrachte Beschwerde der ***, in der sie zusammengefasst Folgendes geltend macht:

Sie sei im Besitz einer aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, zur Vorreinigung betrieblicher Abwässer aus dem Schlachthofbereich und von Waschwässern eines Freiwaschplatzes sowie zur Einleitung der vorgereinigten Abwässer in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation der Marktgemeinde ***. Diese Bewilligung sei bis zum *** befristet erteilt worden und mit dem Eigentum an der Anlage verbunden. Die Bewilligung gründe sich auf die

§§ 12, 14, 15, 21, 32b, 33b, 111 und 112 WRG 1959 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1999.

Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin hätte mit der Marktgemeinde *** am *** ein Übereinkommen über die Benützung der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage für die betrieblichen Abwässer und die daraus resultierenden Gebühren abgeschlossen. Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung wären auch auf die nunmehrige Beschwerdeführerin übergegangen.

Aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid ergebe sich kein von der Behörde festgelegtes Maß der Wassernutzung, doch scheine der bekämpfte Bescheid in das Wasserrecht der Beschwerdeführerin einzugreifen. Die Beschwerdeführerin sei daher Partei des Verfahrens, zumal gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen umfasse.

Die Beschwerdeführerin sei jedoch weder zur mündlichen Verhandlung geladen worden noch sei ihr der Bescheid „zum Erlassungszeitpunkt“ zugestellt worden. Mangels entsprechender Kundmachung sei in Bezug auf sie auch keine Präklusion eingetreten.

Der angefochtene Bescheid sei in Bezug auf „die Festlegung des Wasserrechtes“ unklar; falls der Konsens so zu verstehen wäre, dass seitens der Beschwerdeführerin nur mehr betriebliche Abwässer im Ausmaß von 100 EW in die kommunale Kanalisation eingeleitet werden dürften, sei der Bescheid (gemeint: wegen Eingriffs in das Wasserrecht des Betriebes) rechtswidrig. Seien die Angaben in Bezug auf die Abwassermengen jedoch nur Berechnungsgrundlagen, wären die technischen Anlagen jedenfalls unrichtig dimensioniert. Auch wegen dieser Unklarheit und Interpretationsspielräume sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Er greife rechtswidriger Weise in die aufrechte wasserrechtliche Bewilligung der Beschwerdeführerin ein und sei daher aufzuheben und der Bewilligungsantrag der Marktgemeinde *** abzuweisen. Im Falle der Interpretation, dass der bekämpfte Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung der Beschwerdeführerin nicht beschränke, sei der Bescheid im Sinne einer entsprechenden Klarstellung abzuändern.

Die Beschwerdeführerin verweist überdies auf die Bestimmung des § 27 Abs. 1 lit.b WRG 1959, wonach Wasserrechte durch das Nichteinwenden des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt werde, erlöschen.

Die Regelungen über Wasserbenutzungen seien auf bewilligungspflichtige Indirekteinleiter anzuwenden.

Schließlich stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, entsprechende Beweise aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid im Sinne des Beschwerdevorbringens in Richtung Abweisung des Bewilligungsantrages bzw. hinsichtlich des eingeräumten Maßes der Wasserbenutzung abzuändern.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a)durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

(…)

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(…)

§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.

(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Die Berichte sind Teil des Wasserinformationssystems (§ 59). Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5 treffen.

§ 102. (1) Parteien sind:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

c)ferner

d)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

e)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

f)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

g)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

h)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

i)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133 (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall ist zunächst die Frage nach der Parteistellung der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Abwasserbeseitigungsanlage bzw. für die Abänderung der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde *** zu beantworten.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in Bezug auf ihre Parteistellung auf das ihr erteilte Wasserrecht zur Einleitung der betrieblichen Abwässer in die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde ***. Es handelt sich dabei um eine Indirekteinleitung im Sinne des § 32b WRG 1959, auf welche gemäß dessen Abs. 5 letzter Satz, die für die Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes „sinngemäß“ Anwendung finden.

In der Tat umfasst § 12 Abs. 2 leg.cit, der die bestehenden Rechte definiert, welche im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht verletzt werden dürfen und welche gemäß § 102 Abs. 1 lit.b leg.cit im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung vermitteln, auch die rechtmäßig geübten Wassernutzungen.

Nach dem Gesetzeswortlaut stellt daher auch eine Indirekteinleiterbewilligung ein bestehendes Recht dar, welches im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend eine andere bewilligungspflichtige Wasseranlage nicht verletzt werden darf.

Es erhebt sich allerdings die Frage, ob diese Rechtsstellung dem Indirekteinleiter auch im Verhältnis zu „seinem“ Kanalisationsunternehmen, also dem Betreiber der wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage, in welche die Einleitung vorgenommen wird, zukommt.

Dem dem Wasserrechtsgesetz ursprünglich zu Grunde liegenden Konzept zufolge zielen die Bestimmungen über die Wasserbenutzungsanlagen primär darauf ab, die unterschiedlichen, potenziell konkurrierenden Ansprüche auf das knappe Gut Wasser zu regeln. Dabei ist der Gesetzgeber dem Prioritätsprinzip gefolgt, welches nur ausnahmsweise durchbrochen ist (Einräumung von Zwangsrechten, Regelung über die Wiederverleihung bestehender Rechte im § 21 Abs. 3 leg.cit). Bei gleichzeitigen Ansuchen gelten die speziellen Regeln über das Widerstreitverfahren (vgl. § 17 WRG 1959).

Dies basiert offensichtlich auf der Vorstellung, dass verschiedene, voneinander unabhängige Wasserbenutzungsansprüche miteinander konkurrieren, wie etwa mehrere Wasserkraftanlagen, die einander gegenseitig beeinflussen könnten, oder mehrere Wasserentnahmen, die denselben Grundwasserkörper nutzen.

Eine davon völlig verschiedene Konstellation liegt im Verhältnis von Indirekteinleiter zum Kanalisationsunternehmen vor. Dabei handelt es sich nämlich in Wahrheit um eine einzige einheitliche Wasserbenutzung, zu der mehrere Anlagen und „Abwasserproduzenten“ beitragen. Dabei ist der Indirekteinleiter von der Direkteinleitung und seiner Bewilligung abhängig. Dementsprechend erlöschen mit dem nach § 32 WRG 1959 verliehenen Wasserrecht auch die wasserrechtlich bewilligten Indirekteinleiterbefugnisse (Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 27, K5).

Nach § 27 Abs. 1 lit.a WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten.

Dies bedeutet, dass jeder Kanalisationsunternehmer durch den Verzicht auf sein Wasserrecht auch sämtliche Indirekteinleiterbewilligungen zum Erlöschen bringen kann, ohne dass dem Indirekteinleitungsberechtigten diesbezüglich ein Mitspracherecht zukäme. Wenn der Kanalisationsunternehmer aber ohne Mitspracherecht des Indirekteinleiters dessen Berechtigung völlig obsolet werden lassen kann, muss dies umso mehr für eine Abänderung des Wasserrechtes des Kanalisationsunternehmers gelten, welche den Indirekteinleiter zwingt, seine Indirekteinleitung anzupassen bzw. zu reduzieren. In diesem Sinne führen Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 32b, K13, aus, dass im Falle einer nachträglichen Änderung des Konsenses des Kanalisationsunternehmens mit Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Indirekteinleitungen das Kanalisationsunternehmen für die Herstellung des neuen gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen hätte.

Kanalisationsunternehmen und Indirekteinleiter stehen somit nicht in einem Verhältnis der Konkurrenz, sondern in einem der Abhängigkeit des letzteren vom ersteren, sodass eine die Parteienstellung im Bewilligungsverfahren für die Kanalisationsanlage vermittelnde potentielle Rechtsverletzung des Indirekteinleiters von vornherein nicht in Betracht kommt.

All dies bedeutet jedoch nicht, dass der Indirekteinleiter seinem Kanalisations-unternehmen gleichsam rechtlos ausgeliefert wäre; vielmehr richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Genannten nach den Regeln des Zivilrechts. Wenn

§ 32b WRG 1959 statuiert, dass der Indirekteinleiter der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedarf und dass dieses Abweichungen von den für Indirekteinleiter grundsätzlich geltenden Emissionsbegrenzungen der einschlägigen Abwasseremissionsverordnungen zulassen kann, wird auf privatrechtliche Vereinbarungen Bezug genommen.

Zusammenfassend ergibt sich also, dass das Rechtsverhältnis zwischen Indirekteinleitung und Kanalisationsunternehmen ausschließlich zivilrechtlicher Natur ist und der Indirekteinleiter im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Kanalisation, in welche er einleitet, keine Parteistellung hat. Soweit der Wortlaut des Gesetzes anderes zu indizieren scheint, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959 die Bestimmungen über die Wasserbenutzungsanlagen nur sinngemäß gelten, also nur insoweit, als die für die Wasserbenutzungsanlagen geltenden Regelungen von ihrer Grundkonzeption auch für die Indirekteinleiter zutreffen (z.B. Bedarfsprüfung, Erlöschenstatbestände). Die Einschränkung der Anwendungsanordnung der Bestimmungen für Wasserbenutzungsanlagen durch den Terminus „sinngemäß“ beiseite gelassen, führte eine nach Ansicht des Gerichts aus den dargelegten Erwägungen zu den Intentionen des Gesetzes gebotene teleologische Reduktion auf die Parteistellung im Verhältnis zu konkurrierenden Wasserbenutzungen zum gleichen Ergebnis.

Dem Indirekteinleiter bleibt es freilich unbenommen, im Falle einer Verletzung der zivilrechtlichen Vereinbarung durch das Kanalisationsunternehmen seine diesbezüglichen Ansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Da der *** im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren also von vornherein keine Parteistellung zugekommen ist, erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob die im Bewilligungsverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Die daran anknüpfende Beurteilung des Eintritts von Präklusionsfolgen setzt nämlich das grundsätzliche Vorliegen der Parteistellung voraus. Wenn jemand keine Parteistellung hat, kann er sie auch nicht in Präklusionswege verlieren.

Mangelns Vorliegens der Parteistellung der Beschwerdeführerin war daher die Beschwerde zurückzuweisen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden.

Die Parteistellung des Indirekteinleiters im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend das Kanalisationsunternehmen war nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Dabei handelt es sich durchaus um

eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur. In Anwendung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, dessen Regelungen vermöge § 25a Abs. 1 VwGG auch für Beschlüsse gelten, war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss zulässig ist.

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