LVwG N LVwG-W-90/001-2014

LVwG-W-90/001-2014Tribunale amministrativo regionale2 dic 2014

Regest

Ordentlicher Wohnsitz iSd NÖ Gemeindewahlordnung 1994

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-90/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.90.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau *** vom *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und ist Frau ***, geb. ***, in das Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 einzutragen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ GRWO 1994, LBGl. 0350-10

§§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 45/2013 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

1.1. Verfahren der Gemeindewahlbehörde:

Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt.

Das von der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt.

1.1.1.

Herr *** (in der Folge: Antragsteller) brachte mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am ***, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein. Beantragt wurde die Streichung von ***, wohnhaft in ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, dass für einen ordentlichen Wohnsitz die wirtschaftliche, berufliche oder gesellschaftliche Bindung nicht gegeben sei.

Mit Email vom *** wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) darüber verständigt, dass gegen ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die allgemeine Gemeinderatswahl 2015 ein Berichtigungsantrag eingebracht worden sei. In der Folge wurde der Inhalt des Berichtigungsantrages wiedergegeben und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es ihr frei stehe, sich binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag zu äußern.

Mit Schreiben vom *** teilte die Beschwerdeführerin mit, dass an der Adresse *** ihre Schwiegereltern wohnten. Da sie diese - sehr oft gemeinsam mit ihren Kindern – besuche und mit den Kindern auch des Öfteren dort nächtigte, habe sie sehr wohl an dieser Adresse einen ordentlichen Wohnsitz und damit eine familiäre und verwandtschaftliche Bindung zu . Seit fast *** Jahren gehöre sie dem Verein „'' an und habe daher nicht nur eine familiäre und verwandtschaftliche Bindung zu ***, sondern betätige sich auch gesellschaftlich in ***.

1.1.2.

Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Berichtigungsantrag des Antragstellers stattgegeben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wird. Begründend wird dargelegt, dass die Gemeindewahlbehörde zur Ansicht gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin keine familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindung in der Gemeinde habe. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am *** zugestellt.

1.2. Beschwerdeverfahren:

Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde vom ***, in der im Wesentlichen das Antragsvorbringen vom *** wiederholt wird. Ergänzend wird vorgebracht, dass sie ihren Ehegatten, der in der Marktgemeinde *** Obmann des *** sei, unterstütze und sie selbst seit 7 Jahren aktives Mitglied der *** sei.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10:

§ 17. (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 18. (1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

§ 21. (1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.

(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:

a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und

b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.

§ 23. (1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.

(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

§ 25. (1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Beschwerdeführerinn zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Beschwerdeführerinn unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Beschwerdeführerinn bekanntgegeben werden müssen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§ 26. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Beschwerdeführerin binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Beschwerdeführerinn und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

2.2. Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1:

§ 2. (1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.

(2) Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

(3) Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß

a) eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,

b) jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,

c) jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.

(4) Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn

a) nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,

b) die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

§ 3. (1) Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.

(2) Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen

a) nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,

b) lediglich Urlaubszwecken,

c) nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder

d) ausschließlich Lern- oder Studienzwecken

dient.

2.3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.

Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Streichung der Eintragung der Beschwerdeführerin aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

§ 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. c) des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, spricht für einen Wohnsitz insbesondere die Tatsache, dass jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.

3.2.

Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei dem Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers eingeräumt. Nach erfolgter Stellungnahme ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu einem "Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung zu gestalten".

Diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin vor allem damit entgegengetreten, dass sie sowohl eine familiäre (Schwiegereltern und Ehegatte) als auch eine gesellschaftliche Bindung (langjähriges Mitglied im Chorverein) zur Gemeinde habe.

3.3.

Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437/1999 aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid ohne nähere Ausführungen die Auffassung vertreten, dass kein ordentlicher Wohnsitz der Beschwerdeführerin iSd §18 GRWO vorliege, da keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen persönliche Bindung in der Gemeinde vorlägen.

3.4.

Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des VfGH durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd § 18 GRWO zu haben (vgl. VfSlg. 1.327 und 2.935). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin erst seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Marktgemeinde ***. Durch diese Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung ins ZMR) hat sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen. Auch ist im Lichte ihres Vorbringens in den Schreiben vom *** und vom *** davon auszugehen, dass sie im Lichte der Bestimmung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft einen ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** begründet hat, da ihr Aufenthalt am Wohnsitz ihres Ehegatten bzw. dessen Eltern mit der engen familiären Bindung begründet ist (vgl. VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766). Dieses Vorbringen ist geeignet, darzulegen, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet hat. Dies ist auch vor dem Hintergrund ihrer (langjährigen) gesellschaftlichen Betätigung im Rahmen der örtlichen *** (vgl. den Webauftritt unter ***, wo die Beschwerdeführerin als aktives Mitglied auch abgebildet ist) zu sehen.

3.5.

Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung der Beschwerdeführerin aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde erfolgreich war.

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