LVwG N LVwG-W-229/001-2014

LVwG-W-229/001-2014Tribunale amministrativo regionale6 dic 2014

Regest

Ordentlicher Wohnsitz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-229/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.229.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden des Herrn ***, ***, ***, und der ***, ***, ***, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom *** betreffend Nichtstreichung von ***, geb. ***, aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015,

zu Recht erkannt:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben.

2. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat wie folgt:

„***, geb. ***, ist aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu streichen.“

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LBGl. 0350-10

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 45/2013

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom *** beantragte *** und *** die Streichung von ***, geb. ***, aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2015 der Stadtgemeinde ***. Begründend führten sie aus, dass nach deren Ansicht ein ordentlicher Wohnsitz der Betroffenen in einer anderen niederösterreichischen Gemeinde liege.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom *** wurde *** von diesem Berichtigungsantrag verständigt. In ihrer Stellungnahme vom *** gab die Betroffene an, im Wählerverzeichnis bleiben zu wollen, weil durch familiäre, verwandtschaftliche Verhältnisse sie sich wiederholt in *** aufhalte.

Die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** hat in ihrer Sitzung vom *** über diesen Berichtigungsantrag entschieden und diesen abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, Zl. ***, gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag (Antrag auf Streichung von ***) nicht Folge, wobei sie begründend ausführte, dass ihre Ermittlungen ergeben hätten, dass bei der Betroffenen familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen in der Gemeinden bestünden, wiederholte Aufenthalte bestehen würden (zB an Wochenenden, während der Schulferien oder des Urlaubs) und verwies auf die persönliche Stellungnahme der ***.

Gegen diese Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richten sich die nun vorliegenden Beschwerden von *** und *** mit dem sinngemäßen Antrag auf Streichung aus der Wählerevidenz. Der gemeldete Wohnsitz diene offensichtlich nur Erholungszwecken. Ein Liegenschaftsbesitz liege auch nicht vor. Verwandtschaftliche oder persönliche Verhältnisse bzw. gelegentliche Familienbesuche würden zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht ausreichen.

Aufgrund dieses Vorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Wahlbehörde vorgelegten Akt, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und telefonische Befragung des ***.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Die Betroffene, ***, geb. ***, ist in *** aufgewachsen, ist mit *** verheiratet und lebt mit ihm und den gemeinsamen Kindern (1 Jahr und 5 Jahr) in ***, ***. *** verbrachte seine Kindheit bei seinen Eltern in ***, welche dort in ***, ein Einfamilienhaus bewohnen. Etwa einmal im Monat kommt *** mit ihrer Familie ihre Schwiegereltern besuchen, wo sie im ehemaligen Kinderzimmer ihres Gatten nächtigt. Sonstige Anknüpfungspunkte der Betroffenen zur Stadtgemeinde *** bestehen nicht.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 18 Abs. 1 GRWO bilden die Wahlberechtigten einer Gemeinde den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Gemäß § 18 Abs. 2 GRWO müssen Wählerverzeichnisse von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.

Gemäß § 18 Abs. 4 GRWO übt jeder Wähler sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muss er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.

Gemäß § 18 Abs. 5 GRWO darf jeder Wahlberechtigte nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

Gemäß § 18 Abs. 7 GRWO gilt ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

Gemäß § 23 Abs. 2 GRWO müssen schriftliche Berichtigungsanträge für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muss dies begründet werden.

Gemäß § 23 Abs. 3 GRWO gilt, wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 GRWO muss über den Berichtigungsantrag binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.

Gemäß § 25 Abs. 2 GRWO muss die Gemeinde die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muss die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

Gemäß § 26 Abs. 1 GRWO können gegen die Entscheidung der Gemeindewahl-behörde sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muss die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

Gemäß § 26 Abs. 2 GRWO muss die Gemeinde den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muss die Mitteilung enthalten, dass der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

Gemäß § 26 Abs. 3 GRWO müssen Beschwerden für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muss diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

Gemäß § 26 Abs. 4 GRWO muss das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

Gemäß § 26 Abs. 5 GRWO muss die Entscheidung über die Beschwerde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muss die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muss der Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muss auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

Gemäß § 71 Abs. 1 GRWO wird der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz festgelegten Frist durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.

Gemäß § 71 Abs. 2 GRWO werden die Tage des Postlaufes in die Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 20/2009, sinngemäß.

Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987).

Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976).

Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7776/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955).

Im gegenständlichen Fall liegen jedenfalls keine wirtschaftlichen oder beruflichen Anknüpfungspunkte von *** zu *** vor. Durch den regelmäßigen Verwandtenbesuch, auch wenn damit eine Nächtigung verbunden ist, wird noch kein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Besuchers begründet.

Die Betroffene hat erst am *** einen weiteren Wohnsitz in der Stadtgemeinde *** gemeldet. Durch diese Meldung samt Eintragung ins Zentrale Melderegister hat sie zwar zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen. Ein Aufenthalt zur sporadischen Pflege familiärer Bindungen begründet am keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestehen keine Zweifel, dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 jedenfalls nicht gegeben sind. Der gemeldete Nebenwohnsitz nach dem Meldegesetz steht dem nicht entgegen.

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