LVwG N LVwG-PL-13-0283

LVwG-PL-13-0283Tribunale amministrativo regionale13 gen 2015

Regest

Tatvorwurf; Konkretisierung der Tat;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-PL-13-0283

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.PL.13.0283

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner – auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) mit 01. Jänner 2014 – über die Berufung (nunmehr Beschwerde) von ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), zu Recht erkannt:

1. Der Berufung (nunmehr Beschwerde) wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft X hat den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom *** wegen einer Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 mit Geldstrafe von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 65 Stunden) bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages in der Höhe von € 70,-- bestraft.

Der Tatvorwurf lautet wie folgt:

„Zeit:*** bis zumindest ***

Ort:Grundstück Nr. ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Am *** wurde von der technischen Gewässeraufsicht festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Teich mit einer Wasserfläche von 30m² errichtet wurde. Am *** gaben Sie bekannt, dass Sie für diese Anlage verantwortlich sind.

Bei Erhebungen der Gewässeraufsicht am *** und am *** wurde festgestellt, dass diese Anlage weiterhin besteht. Diese Anlage wurde nicht wasserrechtlich genehmigt. Die Errichtung derartiger Anlagen ohne wasserrechtliche Bewilligung ist jedoch verboten.“

Als Rechtsgrundlage wurde § 9 Abs. 1 und 2 WRG iVm § 137 Abs. 2 Z 1 WRG angeführt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde), welche am *** bei der Verwaltungsbehörde zu Protokoll gegeben wurde. Vorgebracht wurde, dass es den Teich schon immer gegeben hätte und dieser nur ein bisschen tiefer gemacht und vergrößert worden sei. Den Teich gäbe es nur, damit das Land trocken sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt rechtlich erwogen:

Auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) mit 1. Jänner 2014 ist dieses anhängige Berufungsverfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerdeverfahren fortzuführen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten wie folgt:

§ 9 (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

Gemäß § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen, wer ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Die als erwiesen angenommene Tat ist durch Angabe von Tatzeit und Tatort sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens ausreichend konkretisiert (VwGH 24.4.1979, 511/78).

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Beschuldigte muss in die Lage versetzt sein, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die Umschreibung der Tat ist unvollständig, wenn danach (auch in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides) eine Zuordnung des Tatverhaltens zu mehreren Tatbeständen möglich ist (vgl. VwGH vom 29.1.1987, 86/08/0208).

Gemäß § 44a lit. a ( jetzt § 44a Z 1) VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, weshalb es nicht genügt, sich bei der Umschreibung dieser Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatorts) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essentielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (vgl. VwGH vom 05.05.1981, 2519/80 u.a.).

Aus § 44a VStG ergibt sich unter anderem das gesetzliche Erfordernis, die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung bereits in dem allein in Rechtskraft erwachsenden Spruch des Straferkenntnisses und nicht erst in der Bescheidbegründung eine Konkretisierung bzgl. aller maßgeblichen Tatbestandselemente der Gestalt vorzunehmen, dass über Art, Zeit und Ort der Tat, die der Bestrafung zu Grunde liegt, kein Zweifel bestehen kann (VwGH 26.05.1981, 2622/79).

In der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses wird zunächst die Feststellung des technischen Gewässeraufsichtsorganes vom *** wiedergegeben. Dann werden die Erhebungsergebnisse vom *** und *** festgehalten. Abschließend wird auf das Verbot der Errichtung derartiger Anlagen ohne wasserrechtliche Bewilligung hingewiesen. Aus der in dieser Form dargelegten Tatbeschreibung ist zu erschließen, dass der Beschwerdeführer wegen Errichtung einer Teichanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung bestraft werden soll.

Der Tatvorwurf der Errichtung einer Teichanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung stimmt mit dem im Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum nicht überein. Dies ergibt sich schon alleine aus der Feststellung am *** in der Tatbeschreibung, wonach das Vorhandensein des Teiches auf Grundstücknummer *** festgestellt wurde. Darüber hinaus wird zu späteren Zeitpunkten das Bestehen der Teichanlage festgestellt. Die Errichtung erfolgte daher bereits zuvor.

Der Tatbestand der Errichtung eines Teiches ohne wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 ist daher in dem im Straferkenntnis angeführten Zeitraum nicht verwirklicht worden.

Dabei kann auch nicht helfen, dass nach § 137 Abs. 7 WRG 1959 bei Errichtung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes beginnt (Verfolgungsverjährung). Es fehlt der konkrete Errichtungszeitraum oder –zeitpunkt.

Sollte der Errichtungszeitraum noch ermittelt werden können, und der konsenslose Zustand noch andauern, wäre auf Grund der Verjährungsregelung nach § 137 Abs. 7 WRG 1959 eine Verfolgbarkeit des Deliktes der bewilligungslosen Errichtung noch gegeben.

In Frage kommt im gegenständlichen Fall auch ein Betreiben einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage ohne Vorliegen einer Bewilligung. Für einen entsprechenden Tatvorwurf fehlt in gegenständlichem Fall jedoch eine konkrete Umschreibung der Art und Weise dieses Betreibens. Schließlich wird in der Berufung (nunmehr Beschwerde) vor der Behörde der Tatbestand der Änderung einer Anlage angesprochen, der Teich sei ein bisschen tiefer und größer gemacht worden. Auch dahingehend fehlt dem angefochtenen Straferkenntnis die für eine Bestrafung erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfes.

Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich somit in mehrfacher Hinsicht in einer ausreichenden Umschreibung eines Tatvorwurfes als mangelhaft.

Das konsenslose Bestehenlassen des Teiches wird einer näheren Prüfung zu unterziehen sein, um eine konkrete Tatanlastung formulieren zu können.

Es ist daher von der Verwaltungsbehörde bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 137 Abs. 7 WRG 1959) das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen. Nach Eintritt der Verjährung wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG vorzugehen und das Verfahren einzustellen sein. Gleiches gilt für den Tatvorwurf der Errichtung.

Das Straferkenntnis war daher mangels ausreichender Konkretisierung im Sinne des § 44a VStG aufzuheben.

Abschließend wird angemerkt, dass die Anführung des § 9 Abs. 1 und des Abs. 2 WRG 1959 in sich widersprüchlich ist und daher auch dem Konkretisierungsgebot entgegensteht, und Alternativvorwürfe wie das Errichten einer Teichanlage und das „Bestehenlassen“ nicht in Einklang mit § 44a Z 1 VStG zu bringen sind.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

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