Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-NK-13-1068
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.01.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.NK.13.1068
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, in ***, ***, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum Gang des Verfahrens:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zl. *** wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 65, Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Die Strafverfügung wurde mittels RSb am *** an den Empfänger ***, ***, *** beim Postamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der ***. Mit E-Mail vom *** erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die genannte Strafverfügung. Er sei seit *** aufgrund eines Bandscheibenvorfalles und eines eingeklemmten Nervenstranges in intensivmedizinischer Therapie. Er habe seit damals etliche Spritzen injiziert bekommen und nehme Schmerzmittel- bzw. Schlafmittel. Er habe die Strafverfügung aufgrund seiner sich daraus ergebenden, stark eingeschränkten Mobilität daher erst am *** bei der Post abholen können und ersuche diesen Umstand höflichst zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom *** zur Zl. *** wies die Bezirkshauptmannschaft X den Einspruch vom *** gegen die Strafverfügung vom ***, zugestellt am ***, als verspätet eingebracht zurück. Mit E-Mail vom *** erhob der Beschwerdeführer eine von ihm als Einspruch bezeichnete Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich. Zu dieser Beschwerde beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das diese Berufung nunmehr als Beschwerde fortzuführen hat, für den *** eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung, da trotz intensiver Bemühungen keine gültige Zustelladresse auffindbar war, gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund von § 23 Abs. 1 Zustellgesetz mit Wirkung vom *** geladen. Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung nicht.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
2.1. Zum festgestellten Sachverhalt:
Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom *** durch die Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** wegen § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 65, Euro verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer an seinen damaligen Wohnsitz, ***, *** durch Hinterlegung nach Zustellversuch zugestellt. Sie wurde am *** erstmals zur Abholung bereitgehalten. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer am *** Einspruch und machte geltend, aufgrund seiner krankheitsbedingten eingeschränkten Mobilität und ärztlich verordneten Schonung habe er die Strafverfügung erst am *** bei der Post abholen können und ersuche er diesen Umstand höflichst zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom *** zur Zl. *** wies die Bezirkshauptmannschaft X diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurück.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem gesamten Verwaltungsstrafakt, insb. Einsichtnahme in den Rückschein betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom *** sowie den Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
2.3. Rechtlich folgt:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente als mit dem ersten Tag jener Frist, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Sie gelten gemäß dem vierten Satz dieser Bestimmung nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Die Frist gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz begann aufgrund des im Akt inne liegenden Zustellnachweises am *** zu laufen, weil an diesem Tag das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, und endete demgemäß am ***. Der Einspruch erfolgte hingegen erst durch E-Mail am *** und war somit verspätet. In diesem Einspruch wie in der darauffolgenden Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wurde eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet. Er beschränkte sich darauf, dass er aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität das Schriftstück erst am *** bei der Post habe abholen können. Die Einspruchsfrist war sohin am *** bereits zu Ende und der Einspruch verspätet, über einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusprechen, da sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** richtete.
Zwar tritt ein Straferkenntnis gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 15 Monate nach dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten außer Kraft, jedoch gilt diese Regelung nicht für Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide und somit auch nicht gegen einen Zurückweisungsbescheid (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 44 VwGVG K 10).
2.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.