LVwG N LVwG-AV-512/001-2014

LVwG-AV-512/001-2014Tribunale amministrativo regionale10 feb 2015

Regest

Landwirtschaftliches Nebengewerbe; Betriebsmittel; Betriebskonzept;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-512/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.512.001.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde des ***, vertreten durch *** in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung und Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§§ 14, 15, 23 NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996

§ 19 Abs. 2 Z 1a, § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 – NÖ ROG 1976

§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 2 Abs. 4 Z 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

B e g r ü n d u n g :

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, wurde *** (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer etwa 1700 m² großen Maschinen- und Mehrzwecklagerhalle und für die Öllagerung auf seinem Grundstück in *** (Widmung: Grünland-Landwirtschaft) erteilt; zugrunde liegt ein agrartechnisches Sachverständigengutachten, wonach die Mehrzweckhalle ausschließlich für betriebseigene Zwecke (Lagerung von Getreide, Stroh, Heu, Kartoffeln, Hackgut/Holz und Unterbringung von Maschinen und Geräten) verwendet werde und von einer Übereinstimmung mit der Widmung ausgegangen werden könne.

Mit Bauansuchen vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Elevatorturms auf der bestehenden Halle, einer Zwischendecke für die Getreidereinigung, eines Technikraums, einer Getreidetrocknung mit Zwischenlager samt Erweiterung des Daches, einer befestigten Aufstellfläche für Heizöl- und Dieseltanks, einer Brückenwaage mit einem Gebäude für die Elektronik und eines Gebäudes zur Lagerung von Abfällen der Getreidereinigung. Einer vorherigen baubehördlichen Überprüfung zufolge sind einige der beantragten Bauvorhaben zuvor bereits realisiert worden. Nach Durchführung einer Bauverhandlung hat der Beschwerdeführer ein Betriebskonzept betreffend seine landwirtschaftliche Nebentätigkeit (Getreidelagerung für andere Landwirte) vorgelegt und am *** ein neues Bauansuchen (betreffend Errichtung eines Elevatorturmes, Erweiterung der Getreidetechnik, eines Technikraums, einer Getreidetrocknung mit Zwischenlager samt Erweiterung des Daches, einer Brückenwaage mit einem Gebäude für die Elektronik, einer Tankstelle samt Heizöl- und Dieseltanks samt Aufstellfläche und einem Lager von Abfällen der Getreidereinigung) eingebracht und gleichzeitig eine Nutzungsänderung der Maschineneinstell- und Mehrzwecklagerhalle sowohl für Zwecke der Urproduktion als auch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes (Dienstleistungen im Zuge der Fremdgetreidelagerung) eingebracht. Ein agrartechnisches Amtssachverständigengutachten vom *** kommt zum Schluss, dass die Halle kein Betriebsmittel darstellt, die für die Dienstleistung vorgesehene Kubatur nicht im eigenen Betrieb verwendet wird und die Dienstleistung ein Ausmaß erreicht, das nicht als geringfügig einzustufen ist, und die Voraussetzungen für die Umsetzung in der Widmungsart Grünland-Landwirtschaft nicht gegeben seien.

Nach Zurückziehung des Ansuchens hat der Beschwerdeführer das nunmehr verfahrensgegenständliche Ansuchen vom *** eingebracht und dieses nach Verbesserungsauftrag (zu präzisieren, für welche Bauvorhaben er um Erteilung einer Baubewilligung ansuche und welche Vorhaben er bloß anzeige) dahingehend präzisiert, dass er um Bewilligung folgender Bauvorhaben ansuche: Errichtung eines Elevatorturms mit Elevator, Förderbändern und Redlern und einer Zwischendecke für die Getreidereinigungstechnik bestehend aus Aspirateur, Düsenfilter, Gebläse, Förderschnecke, Druckluftkompressor und mobilen Getreideabfallcontainern und Abfallboxen, Errichtung einer Getreidetrocknung bestehend aus einem Durchlauftrockner und mobilem Heizcontainer mit Zwischenlagern und Adaption der bestehenden Dachkonstruktion, Errichtung eines Technikraumes, eines Zubaus zur bestehenden Getreideübernahme, eines Waaghauses, eines Lagers für Getreideabfälle, eines Lagers für brennbare Flüssigkeiten, für Diesel und Heizöl leicht und einer Zapfsäule, einer Unterflurbrückenwaage, eines Lichtmastens und eines Torportales mit Einfriedung. Angezeigt wurde die Nutzungsänderung der mit Bescheid vom *** genehmigten Maschineneinstell- und Mehrzwecklagerhalle sowohl für Zwecke der Urproduktion (Lagerung von eigenen Urprodukten bzw. Einstellen von eigenen Maschinen und Geräten) als auch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes (Dienstleistungen im Zuge der Fremdgetreidelagerung). Nachdem der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom *** entsprochen hat, hat ihm der Bürgermeister mitgeteilt, dass zur Frage des Widerspruchs zu den Bestimmungen des NÖ ROG 1976 die Einholung eines Gutachtens notwendig sei und daher um Erstellung eines agrartechnischen Gutachtens ersucht worden sei. Mit Gutachten vom *** hat der Amtssachverständige *** ausgesprochen, dass sich die zur Beurteilung vorliegenden Unterlagen im Wesentlichen mit den im Vorjahr vorgelegten Unterlagen für das später zurückgezogene Bauansuchen deckten. Im Sinne der Interpretationen und Ausführungen des agrarfachlichen Gutachtens vom *** zum später zurückgezogenen Bauansuchen ergebe sich nunmehr für das neuerliche Bauansuchen für die geringere Fremdgetreidemenge (2.450 t statt 2.725 t) keine Veränderung der damals getroffenen Schlussfolgerungen, da die Reduzierung der Prozentsätze im Vergleich zwischen Urproduktion und Dienstleistung von knapp über 40 % auf unter bzw. um 40 % nur marginal sei und sich damit die Gesamteinschätzung des Betriebes nicht wesentlich verändere. Aus agrarfachlicher Sicht könne das Gutachten vom *** aufrecht erhalten bleiben.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom *** erklärt, den Antrag in der hiermit modifizierten Form aufrecht zu erhalten, dass die für Landwirte erbrachten Dienstleistungen keine Gewichtsmenge von mehr als 2.040 t umfassten. Daraufhin hat der Bürgermeister mit Schreiben vom *** dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Einholung eines neuerlichen Gutachtens notwendig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** das Ansuchen vom *** bzw. das modifizierte Ansuchen vom *** um Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen und das angezeigte Vorhaben der Änderung des Verwendungszwecks untersagt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Dienstleistung der Fremdgetreideeinlagerung sei gegenüber der landwirtschaftlichen Urproduktion nicht als untergeordnet anzusehen. Der Rohertrag für die Fremdgetreideeinlagerung von 2.040 t betrage ca. 33 % des Rohertrages aus der Urproduktion; der Deckungsbeitrag I dieser Fremdgetreideeinlagerung mache ca. 30,4 % des Deckungsbeitrages der Urproduktion aus. Umfang und wirtschaftliche Bedeutung der zu beurteilenden Dienstleistung (Fremdgetreideeinlagerung von 2.040 t) sei nicht als geringfügig anzusehen.

Mit Bescheid vom *** hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Behörde) die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Ein neues Bauansuchen vom *** unterscheide sich im Wesentlichen nur durch die zusätzliche Errichtung einer Getreidesiloanlage zum gegenständlichen Bauansuchen vom *** bzw. . Durch die geplante Errichtung der Getreidesiloanlage ergebe sich wiederum eine abgeänderte Nutzung der bestehenden Maschineneinstell- und Mehrzwecklagerhalle im Vergleich zum verfahrensgegenständlichen Ansuchen. Eine Beurteilung bzw. bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens vom *** () *** wäre deshalb „wiedersinnig“, da das neue Ansuchen eine Änderung der Sachlage darstelle. Diese Änderung sei auch für die als Bescheidgrundlage dienenden Gutachten relevant und anders zu beurteilen. Im neuen Bauverfahren sei nach endgültiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen eine Bauverhandlung anberaumt bzw. seien die erforderlichen Gutachten beauftragt, sodass demnächst ein Bescheid erlassen werden könne. Aus diesem Grund sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen. Bezüglich der angesuchten Nutzungsänderung ergebe sich aus den Erläuterungen zu § 15 Abs. 1a NÖ BO 1996, dass anzeigepflichtige Maßnahmen, die gemeinsam mit einem Bewilligungsverfahren beantragt würden, in diesem Bewilligungsverfahren mitzuprüfen seien und auch Bestandteil des Bewilligungsbescheides würden. Dies setze wiederum voraus, dass dadurch die Verfahrensbestimmungen des § 15 NÖ BO 1996, insbesondere die Verpflichtung zur Untersagung binnen 8 Wochen, außer Kraft gesetzt würden. Eine gegensätzliche Rechtsansicht, die die Baubehörde zu einer Untersagung verpflichten würde, würde die Bestimmung des § 15 Abs. 1a NÖ BO 1996 ad absurdum führen. Es könne daher von keiner Bewilligungsfiktion im Sinne des § 15 Abs. 4 NÖ BO 1996 ausgegangen werden.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass die bewilligungspflichtigen Vorhaben bewilligt würden, in eventu hat er diesbezüglich die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt; hinsichtlich Spruchpunkt 2. hat er die ersatzlose Behebung beantragt, da kein Untersagungsbescheid erlassen worden sei. Die bewilligungspflichtigen Vorhaben strebe der Beschwerdeführer jedenfalls für seinen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb an. Der angefochtene Bescheid unterstelle, dass die bewilligungspflichtigen Vorhaben nur und ausschließlich in einem Zusammenhang mit dem Nebengewerbe stünden. Es sei kein entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt worden, offenbar auch deshalb, weil kein Beweisverfahren stattgefunden habe. Die Überlegung, ob der Beschwerdeführer ein Nebengewerbe betreibe, spiele für die baurechtliche Beurteilung über das bewilligungspflichtige Vorhaben genau keine Rolle. Dieses Thema sei ausschließlich Gegenstand des Verfahrens über die Änderung des Verwendungszweckes. Die Abänderung der Maschineneinstell- und Mehrzwecklagerhalle sei nicht Gegenstand des Ansuchens um Baubewilligung. Die Behörde habe diesbezüglich die Entscheidungskompetenz überschritten. Einmal sei Gegenstand der Sache das bewilligungspflichtige Vorhaben, einmal die bloße Anzeige. Dies stehe nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 1a NÖ BO 1996, der für jene Fälle gelte, wo ein Gebäude errichtet oder erweitert werde und überhaupt ein Bauplan notwendig sei. Im vorliegenden Fall gehe es aber ausschließlich um eine Nutzungsänderung. Eine zwingende Verbindung zwischen dem Ergebnis des Baubewilligungstatbestandes mit dem anzeigepflichtigen Tatbestand sei nicht gegeben. Die beiden getrennten Verfahren hätten nebeneinander denkmöglich Bestandsfähigkeit. Am *** habe die Baubehörde erster Instanz keinen Untersagungsbescheid mehr erlassen dürfen. Für den Untersagungsbescheid gebe es eine Frist von 8 Wochen. Am *** habe der Beschwerdeführer die Nutzungsänderung angezeigt. Der *** liege außerhalb der Frist, womit die Genehmigungsfiktion bereits eingetreten und der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Darüber hinaus betreibe der Beschwerdeführer das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Er führe einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb, in dem exakt dieselben Tätigkeiten anfielen, die er für Landwirte aus dem eigenen Verwaltungsbezirk und den unmittelbar angrenzenden Verwaltungsbezirken erledige. Die Tätigkeit aus dem Nebengewerbe sei mit der eigenen hauptberuflichen Berufsaktivität eng verzahnt. Das Kriterium der Unterordnung sei erfüllt, weil das Nebengewerbe, insbesondere betriebswirtschaftlich betrachtet, eine typische komplementäre Tätigkeit zur hauptberuflichen Betriebsaktivität darstelle, die vorhandenen Ressourcen nütze. Diese Unterordnung sei jedenfalls anzunehmen, wenn der Umsatz aus den Nebentätigkeiten unter 25 % der Gesamtumsätze liege. Mit der Mengenpräzisierung von 2.040 t werde weder der Gesamtrohertrag noch der Gesamtdeckungsbeitrag aus der hauptberuflichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsaktivität und dem Nebengewerbe bezogen auf das Nebengewerbe von 25 % überschritten, womit ein Unterordnungsverhältnis vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die Behörde die Beschwerde mit dem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:

Die entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996) nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 bedürfen u.a. folgende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; …

4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; …

5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; …

Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ BO 1996 sind folgende Vorhaben mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: …

2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können; …

Gemäß § 15 Abs. 1a NÖ BO 1996 sind, wenn Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z. 1 bei der Baubehörde eingereicht werden, diese in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln.

Gemäß § 15 Abs. 3 NÖ BO 1996 ist das angezeigte Vorhaben, wenn es den Bestimmungen

  • dieses Gesetzes,

  • des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,

  • des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,

  • des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes

2013, LGBl. 8204, oder

  • einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

widerspricht, zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen.

Gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 1996 darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen, wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt.

Gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 1996 ist, wenn die Einholung von Gutachten notwendig war, bei einem Widerspruch nach Abs. 3, 1. Satz, binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs das Vorhaben zu untersagen. Verstreicht auch diese Frist, darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. a NÖ BO 1996 sind dem Antrag auf Baubewilligung u.a. ein Bauplan und eine Baubeschreibung anzuschließen. Letztere muss gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 NÖ BO 1996 bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber enthalten, dass eine Nutzung nach § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein Betriebskonzept).

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, …

7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Eine Baubewilligung darf gemäß § 23 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 1996 nur erteilt werden, wenn u.a. kein Widerspruch zu § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes besteht.

Gemäß § 19 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 – NÖ ROG 1976 (betreffend die Widmung "Grünland") ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten u.a. in folgende Widmungsarten zu gliedern: …

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Änderungen für folgende Zwecke zulässig:

zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers,

für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten.

Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses zulässig.

Gemäß § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standort im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz u.a. auf (Z. 1) die Land- und Forstwirschaft und (Z. 2) die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 2 GewO 1994 sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft u.a. zu verstehen: Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste, mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; …

Vorausgeschickt sei, dass die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die erstinstanzliche Behörde im Verfahren gemäß § 15 NÖ BO 1996 am *** keinen Untersagungsbescheid mehr erlassen hätte dürfen, weil die „Genehmigungsfiktion bereits eingetreten“ sei, vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden kann. Dazu wird auf die oben zitierte Bestimmung des § 15 Abs. 1a NÖ BO 1996 verwiesen, die dem Wortlaut nach unter keinen Bedingungen formuliert ist (es reicht aus, dass anzeigepflichtige Maßnahmen gemeinsam „mit einem Vorhaben nach § 14 Z. 1 bei der Baubehörde eingereicht“ werden, und Gegenstand des Bauansuchens des Beschwerdeführers sind sowohl Neuerrichtungen von Gebäuden als auch Zubauten). Selbst wenn diese Norm aber gegenständlich nicht einschlägig wäre, wäre nicht die sich aus § 15 Abs. 4 NÖ BO 1996 ergebende Achtwochenfrist maßgeblich, sondern die in § 15 Abs. 5 NÖ BO 1996 normierte Dreimonatsfrist ab Mitteilung des Gutachtensbedarfs. Nach der oben wiedergegebenen Chronologie hat diese Dreimonatsfrist durch das behördliche Schreiben vom *** und dann nach der – innerhalb der Dreimonatsfrist bekanntgegebenen – Projektmodifikation vom *** durch das behördliche Schreiben vom *** betreffend Mitteilung des Gutachtensbedarfs, zugestellt am ***, begonnen, sodass die „Genehmigungsfiktion“ im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids am *** noch nicht eingetreten sein kann.

Bei bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhaben im Grünland für einen landwirtschaftlichen Betrieb bedarf es einer auf Sachverständigenbasis gegründeten Beurteilung dahingehend, ob diese für eine Nutzung im Sinne des § 19 Abs. 2 NÖ ROG 1976, d.h. im Beschwerdefall für die Ausübung der vom Beschwerdeführer betriebenen Landwirtschaft einschließlich der Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Die im Grünland vorgesehenen Bauvorhaben müssen aber nicht nur der Zweckbestimmung "Landwirtschaft und Forstwirtschaft" entsprechen, sondern auch der Betriebsfläche und der Betriebsart des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes insofern angepasst sein, als sie zu diesen Größen nicht in einem Missverhältnis stehen dürfen (vgl. VwGH vom 31.3.2008, 2006/05/0288). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (einschließlich der Nebengewerbe) erforderlich ist, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 8.4.2014, 2011/05/0124) an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können. Zum Begriff eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes gehört, dass dessen Betrieb ohne Landwirtschaft nicht gedacht werden kann (vgl. dazu Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, § 2 Anm. 185). Zu den land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln zählen insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft übliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen, Motorkarren, Transportkarren, Anhänger und land- und forstwirtschaftliches Arbeitsgerät wie z.B. Motorsägen (vgl. dazu Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, § 2 Anm. 205).

In seinem Erkenntnis vom 25.9.2008, 2007/07/0117, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. folgendes ausgesprochen:

„Aus dem Ausdruck "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" ergibt sich dem Wortlaut nach, dass die betreffenden Tätigkeiten in einer durch den Wortbestandteil "Neben" gekennzeichneten Beziehung zur Land- und Forstwirtschaft stehen müssen. Dem Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" wohnen, unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten im Sinne der Z. 1 bis 7 des § 2 Abs. 4 GewO 1973, die Begriffsmerkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne.“

„Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebengewerbes ist grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen, aus dem Begriff der "Nebengewerbe" abzuleitenden Voraussetzungen, wozu insbesondere die Unterordnung des Nebengewerbes unter die (eigentliche) Land- und Forstwirtschaft und die enge Verflechtung mit dieser zu zählen sind und die Verwirklichung eines der in den einzelnen Ziffern des § 2 Abs. 4 GewO 1994 enthaltenen Tatbestände.“

„Bedeutung kommt dem Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof die Präzisierung des Kriteriums "Unterordnung" anhand der früheren Fassung des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 gewonnen hat, auch insofern zu, als sich die Frage stellt, ob die Anforderungen an dieses Unterordnungskriterium auch auf das allgemeine, aus dem Begriff "Nebengewerbe" abgeleitete Unterordnungskriterium zu übertragen sind. Dies ist zu bejahen, weil wirtschaftliche Kennzahlen wie das Ausmaß der Wertschöpfung, die Höhe des Ertrages und der Kosten und der Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit für die Frage der wirtschaftlichen Unterordnung generell aussagekräftig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung diese Kriterien demnach auch bei der Beurteilung der Unterordnung nach anderen Tatbeständen des § 2 Abs. 4 GewO 1973 bzw. 1994 als zur Z. 1 herangezogen.“

„Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 sah - ebenso wie die Rechtsprechung zur GewO 1973 und zur GewO 1994 - als maßgebenden Gesichtspunkt für den Charakter eines Nebengewerbes den Zusammenhang der nebengewerblichen Tätigkeit mit der landwirtschaftlichen Produktion und ihre Unterordnung gegenüber dieser an. Eine Unterordnung nahm die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist. Diese Rechtsprechung wird von der Kommentarliteratur auch zur Auslegung des § 2 Abs. 4 GewO 1994 herangezogen. Auch in der Rechtsprechung wurde das Merkmal der Geringfügigkeit zur Auslegung des § 2 Abs. 4 GewO 1973 bereits herangezogen. So hat der OGH in einer Entscheidung vom 22. Oktober 1991, Zl. 10 ObS 265/91, Folgendes ausgesprochen: "Voraussetzung für ein landwirtschaftliches Nebengewerbe ist, dass dieses ökonomisch dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist." Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der Geringfügigkeit ist zwar keine punktgenaue Abgrenzung der Nebengewerbe zu gewinnen; er zeigt aber, dass die Auffassung der Beschwerdeführer, von einer Unterordnung sei schon dann auszugehen, wenn betriebswirtschaftliche Kennzahlen der nebengewerblichen Tätigkeit, insbesondere der Deckungsbeitrag, hinter den entsprechenden Kennzahlen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zurückblieben, ohne dass es auf das Ausmaß des Abstandes ankäme, unzutreffend ist.“

„Der (Roh)Ertrag stellt eine bedeutsame Größe bei der Beurteilung der Unterordnung einer nebengewerblichen Tätigkeit gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dar. Auch in der späteren Judikatur wird der Ertrag als eines jener Parameter angeführt, die bei der Beurteilung der Unterordnung heranzuziehen sind. In der … Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof das Beurteilungsinstrumentarium verfeinert: Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen.“

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch die Kosten in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Dies hat seinen Grund darin, dass das Verhältnis des Umfanges der Kosten der nebengewerblichen Tätigkeit auf der einen und der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auf der anderen Seite einen Einblick in die Größenordnungsverhältnisse gibt, der unter Umständen eine Korrektur des aus einem Ertragsvergleich oder einem Wertschöpfungsvergleich gewonnenen Bildes bewirkt.“

„Neben dem Kriterium der Unterordnung findet sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie bereits ausgeführt - auch das Begriffsmerkmal einer mit der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft eng verbundenen Erscheinungsform des Nebengewerbes. Zu diesem Merkmal hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 98/04/0016, ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich allerdings nicht der Rechtsansicht der belangten Behörde anzuschließen, eine solche enge organisatorische Verbundenheit mit einer Land- oder Forstwirtschaft wäre im Falle des § 2 Abs. 4 Z. 4 lit. b GewO 1994 nur dann gegeben, wenn das dabei gewonnene Endprodukt zur Gänze der Deckung des Düngemittelbedarfes des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dient. Die Frage nach der organisatorisch engen Verbundenheit der fraglichen Tätigkeit mit der Land- oder Forstwirtschaft ist nämlich nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge, die einerseits der zu prüfenden nebengewerblichen Tätigkeit und andererseits dem Betrieb der eigentlichen Land- oder Forstwirtschaft dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt hat, macht daher die im Rechtsbereich zu treffende Beurteilung, ob eine solche organisatorisch enge Verbundenheit gegeben ist, im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Landwirt bzw. Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den Z. 1 bis 8 des § 2 Abs. 4 GewO 1994 entsprechen, mit dem landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten sind. Dabei ergibt sich aber eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des "Nebengewerbes der Land- oder Forstwirtschaft" dort, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- oder Forstwirtschaft geführt wird."

Der angefochtene Bescheid weist die Berufung, wie oben dargelegt, nur mit der Begründung ab, dass eine „Beurteilung bzw. bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens … wiedersinnig“ [sic!] wäre und aufgrund eines neuen Ansuchens vom *** „demnächst ein Bescheid erlassen werden“ könne. Insoferne ist dem Beschwerdevorbringen, dass von der Behörde kein entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt wurde, beizupflichten. Die Beschwerde zeigt auch richtigerweise auf, dass die Baubehörden – ohne dies näher zu begründen - offenbar unterstellt haben, dass sämtliche von den zahlreichen bewilligungspflichtigen Vorhaben nur im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen „Nebengewerbe“ stünden.

Aus dem zuvor zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis geht hervor, dass die Behörde, um die Frage beantworten zu können, ob der Beschwerdeführer ein landwirtschaftliches „Nebengewerbe“ ausübt, „das Ausmaß der Wertschöpfung, die Höhe des Ertrages und der Kosten und den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit“ erheben hätte müssen. Feststellungen dazu finden sich im angefochtenen Bescheid gar nicht. Im zweitinstanzlichen Verfahren hat überhaupt kein Beweisverfahren stattgefunden. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Amtssachverständigengutachten vom *** nimmt nur Bezug auf ein im Vorverfahren eingeholtes Gutachten vom ***, das wiederum auf einem im Vorverfahren vorgelegten Betriebskonzept vom *** (das durch die Projektmodifikationen vom *** und *** aber überholt ist; mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 2 Z. 6 NÖ BO 1996 kein Betriebskonzept o.ä. vorgelegt) basiert, und stellt nur „Rohertrag“ und „Deckungsbeitrag I“ von „Urproduktion“ und „Dienstleistung“ gegenüber, nicht jedoch sämtliche von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten wirtschaftlichen Kennzahlen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre ein diese Kennzahlen beinhaltendes Sachverständigengutachten auf Basis eines aktualisierten Betriebskonzepts erforderlich. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass das vom Bürgermeister mit seinem an den Beschwerdeführer ergangenen Schreiben vom *** angekündigte „neue agrartechnische Gutachten“ in diesem Verfahren in weiterer Folge niemals eingeholt wurde. Erhebungen dazu, ob der – auf den ersten Blick nach der Aktenlage einem „Lagerhaus“ ähnelnde Betrieb – „ohne Landwirtschaft nicht gedacht werden kann“, ob „land- und forstwirtschaftliche Betriebsmittel, die im eigenen Betrieb verwendet werden“, zum Einsatz kommen (wobei – siehe oben – Gebäude wohl nicht zu „Betriebsmitteln“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 2 GewO 1994 zählen), fehlen ebenso; dazu hätte das Sachverständigengutachten – auf Basis eines Betriebskonzepts bzw. allenfalls durch Erhebungen vor Ort – das aktuelle Erscheinungsbild des Betriebes (in Hinblick auf die Baulichkeiten, die maschinelle Ausrüstung, die Arbeitsabläufe etc.) zu beschreiben, damit dieses dann einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann. Wenn „kein üblicherweise von einem Land- und Forstwirt geführter Betrieb mehr vorliegt“, fehlt es nämlich „am Merkmal der engen Verflochtenheit mit einem landwirtschaftlichen Betrieb“ (siehe dazu abermals das oben ausführlich zitierte VwGH-Erkenntnis vom 25.9.2008).

Das in erster Instanz durchgeführte mangelhafte Ermittlungsverfahren und der Umstand, dass in zweiter Instanz überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, genügen aus all diesen Gründen keinesfalls den vom Höchstgericht angeführten Anforderungen, und der angefochtene Bescheid leidet unter einem gravierenden Begründungsmangel.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde – auch nur in einem Teilbereich - jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Das Gesetz würde völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Damit würde die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene nämlich zu einer reinen „Formsache“ werden; ein solches Ansinnen ist dem Gesetzgeber wohl nicht zu unterstellen.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs 3 VwGVG).

Die oben wiedergegebenen Mängel des behördlichen Verfahrens hindern das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Nun müsste das Verwaltungsgericht erst den maßgeblichen Sachverhalt selbst erheben, zumal die Behörde den angefochtenen Bescheid ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und ohne jegliche Feststellungen erlassen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die zu veranlassenden Erhebungen rascher und kostengünstiger tätigen könne als die zuständige Behörde, die örtlich näher zur Sache ist, die bereits seit jeher mit dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers befasst ist, der – bereits informierte - Amtssachverständige zur Verfügung stehen und die aufgrund des im angefochtenen Bescheid angesprochenen „neuen Verfahrens“ über bereits neuere Informationen verfügt, sondern davon, dass diese die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Verwaltungsgericht selbst. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für den Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihm nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. den vorhin zitierten Erkenntnissen) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.

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