LVwG N LVwG-AB-12-0244

LVwG-AB-12-0244Tribunale amministrativo regionale24 feb 2015

Regest

Kundmachung; Darlegung des Verhandlungsgegenstandes; Präklusion

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-12-0244

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.12.0244

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen

1. der Gemeinde ***, ***, ***,

2. des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

3. des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

4. der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

5. der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

6. der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

7. des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

8. des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

9. der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

10. der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

11. der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

12. der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, und

13. des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wird zur Gänze aufgehoben, und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs- 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)

§§ 37 Abs. 1, 41 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

§§ 40ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der *** GmbH im Spruchpunkt I. die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von 125.000 m³ auf den Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** entsprechend den in diesem Spruchpunkt angeführten letztgültigen Einreichunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen und einer Sicherstellung erteilt. Im Spruchpunkt II. wurde *** zum Deponieaufsichtsorgan bestellt. Im Spruchpunkt III. und IV wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben, sowie eine befristete Rodung für 800 m² Waldfläche für die Zufahrt, sowie 4.485 m² Waldfläche für die Schüttung ausgesprochen. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden unter Spruchpunkt V. mit Euro 2.496,40 vorgeschrieben.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass am *** eine mündliche Genehmigungsverhandlung stattgefunden habe. Das Ergebnis dieser fachlichen Prüfung liege zusammengefasst in der Verhandlungsschrift vor. Darin und in den nachfolgenden Stellungnahmen wäre von allen Amtssachverständigen die Genehmigungsfähigkeit attestiert worden, wenn bei projektsgemäßer Ausführung die fachlich geboten erscheinenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten werden würden.

Unter Wiedergabe der §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 63 Abs. 3 AWG 2002, der §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 7 Abs. 2 (NÖ) Naturschutzgesetz 2002 und des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung rechtlich wie folgt:

„Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten und des gesamten Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann festgestellt werden, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für die beantragte Bodenaushubdeponie vorliegen.“

Die Kostenentscheidung beruhe auf den angeführten Gesetzesstellen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragte die betroffene Gemeinde die Aufhebung des Bescheides.

Das Rechtsmittel wurde wie folgt begründet:

“(1) Durch die Errichtung dieser Deponie entsteht ein langfristiges Großbauprojekt in unmittelbarer Siedlungsnähe, dass massiv die Lebensqualität der betroffenen Bevölkerung negativ beeinflusst. Das Gebiet - Steinbruch *** weist folgende Widmungen auf: Bauland Wohngebiet () bzw. Grünland gemäß Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** aus dem Jahr ***.

(2)Voraussetzung für die Umwidmung der "***" in Wohnbauland und den damit möglichen Verkauf von 70 Baugründen war die Einstellung des Deponieprojektes im aufgelassenen Steinbruch *** in den 90er-Jahren. Die Gemeinde *** hätte niemals dieser Umwidmung zugestimmt und die Gründung einer neuen Wohnsiedlung ermöglicht, wenn hier in unmittelbarer Nachbarschaft ein Deponieprojekt bestanden hätte oder geplant gewesen wäre. Dies war für die Bauwerber der *** die Garantie, dass auf der *** eine hohe Wohnqualität zu erwarten war. Durch dieses Großbauprojekt einer Bodenaushubdeponie kommt es zu einem massiven Vertrauensbruch.

(3)Aus Sicht der Gemeinde ist daher ein derartiges Großbauprojekt in unmittelbarer Nachbarschaft einer Wohnsiedlung, eines Spielplatzes sowie eines Pflegeheimes nahe des Ortskernes von *** mit den Interessen der betroffenen Bevölkerung nicht vereinbar. Die Entfernung des Pflegeheimes zum Projekt beträgt nur 80 m. Aus Sicht der Gemeinde ist daher die Standortwahl ungeeignet und widerspricht § 21 (1) Abs. 1 DPO 2008 ("Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden: 1. Die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, ... ")

(4)Es ist davon auszugehen, dass die geplante Deponie ein ähnliches

Emissionsverhalten wie eine Materialgewinnungsstätte (Schottergrube) aufweist. Im § 82 (4) MinroG sind Schutzabstände für die Errichtung von Materialgewinnungsstätten festgelegt (absoluter Verbotsbereich 100 m, erweiterter Verbotsbereich 300 m). Es ist nicht einzusehen, dass bei der geplanten Deponie ein anderer Maßstab zum Schutz der Wohnnachbarschaft angelegt wird wie bei einer Materialgewinnungsstätte.

(5)Seitens der Gemeinde *** bestehen Zweifel, dass die als Referenz für die Luftgüte herangezogene Luftgütemessstelle in *** als repräsentativ für die Verhältnisse in *** gelten kann. Der ASV für Luftreinhaltung hat auf Seite 20 der Verhandlungsschrift vom *** ausgeführt, dass sich die emissionsbestimmenden Parameter seiner fachlichen Überprüfung entziehen! Die Gemeinde schließt daraus, dass diese Parameter nicht auf Plausibilität überprüft wurden.

(6)Niveauänderungen widersprechen Teilbebauungsplan

Im Teilbebauungsplan für den Bereich der *** ist festgelegt, dass

Niveauveränderungen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen dürfen. Am angrenzenden Nebengrundstück (Deponieareal) eine Niveauveränderung von 10 bis 20 Metern vorzunehmen ist daher kaum erklärbar. Würde diese Fläche noch zusätzlich bewaldet werden, bedeutet dies eine weitere Erhöhung um 20 Meter und die gesamte *** würde für Monate im Schatten dieses Waldes liegen.

(7)Im Genehmigungsverfahren wurden die Interessen der Nachbarn (d.h. der

betroffenen Bevölkerung) weder ausreichend berücksichtigt noch wurde ihnen

Parteienstellung im Verfahren eingeräumt ("Parteienstellung in einem

Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben . . . 3. Nachbarn", § 42 AWG 2002; "Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind "Nachbarn" Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten."§ 2 (6) Abs. 5 AWG 2002; " ... haben Parteistellung die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite von 14 m (zB schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel)

getrennt sind (Nachbarn)" § 6 Abs. (1) NÖ Bauordnung 1996; "Im

Genehmigungsverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden" § 38 (2) AWG 2002). Selbst einem Laien ist klar, dass dieses Deponieprojekt in unmittelbarer Siedlungsnähe eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität der betroffenen Bevölkerung darstellt.

(8)Gemäß Bescheid *** ist gemäß 1.2. Auflagen Absatz 38 ein

Lärmschutzdamm mit einem freien Abstand von mindestens 1,5 m zum Steinbruchrand als Lärmschutz für die betroffene Bevölkerung vorgeschrieben. Durch die Errichtung dieses Dammes (2,5 m über Nachbarschaftsniveau gemäß Verhandlungsschrift *** vom ***), der großteils unmittelbar an der Südseite der Baugrundstücke anschließt, kommt es zu wesentlichen Abschattungen. Außerdem ist aus den Unterlagen die Realisierbarkeit dieser Lärmschutzmaßnahmen nicht erkenntlich, da offensichtlich dieser Lärmschutzwall nicht ausschließlich auf der Liegenschaft des Betreibers realisieren läßt, eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers aber nicht vorliegt (§ 39 (1) Abs. 4 AWG 2002).

(9)Aus Sicht der Gemeinde *** besteht kein Bedarf für eine

Bodenaushubdeponie im Gemeindegebiet von ***. Weder im Gemeindegebiet von *** noch in unmittelbarer Umgebung ist mit einem derart hohen Aufkommen von Bodenaushub zu rechnen, das den Betrieb einer derartigen Großanlage rechtfertigen würde. Der bei Genehmigung der Deponie zu erwartende Transport von Bodenaushub aus größeren Entfernungen ist aus ökologischen Gründen abzulehnen. Es wiederspricht allen Intentionen im Bereich der Abfallwirtschaft, Deponiematerial über weitere Strecken als unbedingt erforderlich zu transportieren. Durch die Genehmigung dieses Deponieprojektes käme es zu einer deutlichen Zunahme der Verkehrsbelastung (ca. 12.500 LKW-Fahrten!!)

(10)Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die geplante Deponie mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang steht (§ 43 (2) Abs. 1 AWG 2002).

Die Gemeinde *** hat ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Deponieprojekt *** gegenüber dem Eigentümer, dem Projektanten (DI ***) und der Behörde mehrmals dargelegt (z.B. Ablehnung des Projektes im Rahmen der Präsentation von Hrn. Dl *** vor dem Gemeinderat am ***; Verhandlungsschrift vom *** "Die Befüllung des gesamten Steinbruches mit Deponiegut - welcher Art auch immer – über einen Zeitraum von 10 Jahren wird im Sinne der Anrainer abgelehnt"; Resolution des Gemeinderates vom *** (einstimmiger Beschluss des Gemeinderates). Die Gemeinde *** ersucht daher aus den oben dargelegten Gründen um Aufhebung des Bescheides ***.“

***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, und *** brachten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am *** Berufung ein und begehrten, den erstinstanzlichen Bescheid aufzugeben und den Antrag der *** GmbH abzuweisen, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung, insbesondere Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens gemäß § 37ff AWG, zurückzuverweisen.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„I. Zur Rechtzeitigkeit

Sämtlichen Berufungswerbern wurde der angefochtene Bescheid des Amtes der

Niederösterreichischen Landesregierung niemals persönlich zugestellt. Erst durch eine "lnformationsveranstaltung" der Gemeinde *** am Abend des *** wurden die Berufungswerber über den Inhalt informiert bzw. darüber, dass überhaupt ein Antrag auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung eingebracht wurde. Auch bei der genannten Informationsveranstaltung wurde den Berufungswerbern der Bescheid nicht zugestellt, sondern erlangten diese hievon lediglich Kenntnis, weshalb die First zur Einbringung einer Berufung grundsätzlich noch nicht einmal zu laufen begonnen hat.

Aus anwaltlicher Vorsicht wird jedoch als Zustellzeitpunkt dennoch der *** angenommen weshalb die Einbringung der nunmehrigen Berufung rechtszeitig erfolgt.

II. Zur ZuIässigkeit

Das Berufungsrecht fließt den Berufungswerbern unmittelbar aus seiner Parteistellung zu. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist zulässig (E 13.03.1990, 86/07/0061; E 25.04.1996, 95/07/0216; E 26.05.2008, 2005/06/0024).

Die Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid ist sohin nach ständiger Rechtsprechung zulässig, auch wenn der Bescheid den Berufungswerbern gar nicht zu gestellt wurde.

III. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens

a.) Nichtvorliegen eines einfachen Verfahrens gemäß § 50 AWG

Wie sich aus dem Spruch des Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** ergibt, wird der *** GmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von 125.000 m³ auf dem Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** entsprechend den weiters angeführten letztgültigen Einreichunterlagen erteilt.

Gemäß § 37 Abs. 3 Zif. 1 sind (unter anderem) folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen: "Deponien in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlich natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt;"

Laut angefochtenem Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** beträgt das Gesamtvolumen jedoch 125.000 m³, weshalb das abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverfahren nicht im einfachen Verfahren durchzuführen ist.

b.) Parteistellung der Berufungswerber

Aus der Rechtsmittelbelehrung bzw. der Zustellverfügung ergibt sich, dass nebst der Gemeinde *** und diversen Abteilungen der Landes- bzw. Bundesverwaltung auch Herr *** und Frau ***, ***, ***, als Parteien des Verfahrens angesehen wurden. Nicht jedoch Partei des Verfahrens waren die Berufungswerber, dies obwohl sie ebenso Nachbarn der gegenständlichen Behandlungsanlage sind und gemäß § 42 Abs. 1 auch Nachbarn der

Behandlungsanlage Parteistellung im Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben.

Zwar verläuft zwischen den Grundstücken der Berufungswerber und der Abschusskante des Steinbruchs ein schmaler, etwa 5 m breiter Streifen, welcher im Eigentum der Gemeinde *** steht, dieser Streifen kann jedoch die Stellung der Berufungswerber als Nachbarn zum verfahrensgegenständlichen Steinbruch in keinster Weise hindern und ist die Parteistellung im Abfallwirtschaftsgesetz nicht auf den unmittelbaren Grundstücksnachbar sondern auf generell von der zu genehmigenden Behandlungsanlage betroffenen Personen abgestellt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AWG genießen im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren unter anderem Nachbarn Parteistellung. Dies sind Personen, welche durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht hingegen als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind.

Sämtliche Berufungswerber sind Eigentümer (zumindest mittelbar) angrenzender Liegenschaften und sind auf diesen Liegenschaften Einfamilienhäuser errichtet, welche von den Berufungswerbern dauerhaft bewohnt sind und durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt werden.

Ferner sind die Berufungswerber ***, ***, *** sowie *** und *** Pächter jenes schmalen Streifens, welcher sich zwischen seiner Liegenschaft und der Abbruchkante des Steinbruchs befindet.

Nachbar im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetztes ist nicht nur der grundbücherliche

Grundstückseigentümer, sondern auch der ansonsten zur Nutzung des Grundstückes (dinglich) berechtige, im gegenständlichen Fall Mieter bzw. Pächter, zumal das Pachtverhältnis für eine Dauer abgeschlossen wurde, die über die Genehmigungsdauer der gegenständlichen Behandlungsanlage weit hinausgeht.

c.) Missachtung des Parteiengehörs

Weder eine Ladung zur mündlichen Ortsaugenscheinverhandlung am *** noch eine sonstige Verständigung über den durch die *** GmbH eingebrachten Antrag ist jedoch erfolgt, ferner ist ebenso auch keine Verständigung analog zu dem (im gegenständlichen Fall jedoch ohnedies nicht anwendbaren) vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß § 50 AWG, sohin durch Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, durchgeführt worden.

Aus § 41 AWG ergibt sich ferner, dass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 im Verfahren erster Instanz zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen ist. Die Bestimmung des § 41 AWG bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien des Verfahrens nicht auch gesondert verständigt werden müssen.

Selbst wenn jedoch die Verständigung allein durch einen Anschlag in der Standortgemeinde zulässig wäre, ist jedoch überdies festzuhalten, dass die Ortsgemeinde *** mehrere Katastralgemeinden aufweist und sich das Gemeindeamt in der Katastralgemeinde ***, der gegenständliche Steinbruch bzw. der Ort der zu bewilligenden Behandlungsanlage jedoch in der

etwa 4 km entfernten Katastralgemeinde *** befindet.

Da analog zu § 50 AWG keinesfalls der Anschlag beim Gemeindeamt sondern vielmehr der Anschlag in der Standortgemeinde vorgesehen ist, wäre eine Zustellung bzw. Verständigung der Nachbarn und sonstigen Parteien lediglich durch Anschlag in der Katastralgemeinde , sohin in der betroffenen Wohnsiedlung "" ausreichend.

Mangels Verständigung durch die erstinstanzliche Behörde konnten sich sämtliche

Berufungswerber nicht an gegenständlichem Bewilligungsverfahren beteiligen, insbesondere nicht in die vorgelegten Planunterlagen Einsicht nehmen sowie auch nicht an der mündlichen Ortsaugenscheinverhandlung teilnehmen.

Sämtliche Berufungswerber sind jedoch durch den nunmehr angefochtenen Bescheid beschwert, sowohl der zu erwartende Lärm durch die das Schüttgut anliefernden Lastkraftfahrzeige einerseits sowie durch die auf der gegenständlichen Behandlungsanlage arbeitenden Maschinen andererseits beeinträchtigt die unmittelbar neben bzw. über der gegenständlichen Behandlungsanlage wohnenden Nachbarn massiv, ferner ist mit einer erheblichen Staubentwicklung zu rechnen.

Aus obgenannten Gründen wurde das Parteiengehör der Berufungswerber massiv verletzt, die Berufungswerber gänzlich als Parteien übergangen und erleidet der gegenständliche angefochtene Bescheid eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und ist sohin zu beheben.

IV. Missachtung verschiedenster einzelgesetzlicher Regelungen

a.) § 15 Naturschutzgesetz 2000

Gemäß § 15 NÖ NaturschutzG ist Ziel des Baumschutzes in Gemeinden, die heimische Vielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern.

Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.

Bei gegenständlicher Liegenschaft handelt es sich um einen bereits vor vielen Jahren aufgelassenen Steinbruch, welcher vom ehemaligen Bergbaubetreiber nicht rekultiviert worden ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Steinbruch in den weiteren Jahren weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt wurde, entstand zwischenzeitlich ein naturbelassenes Gehölz, Tümpel etc., in welchem sich wieder zahlreiche Tiere und Pflanzen angesiedelt haben.

Durch das so entstandene Kleinklima ist gewährleistet, dass die heimische Vielfalt und das örtliche Kleinklima gesichert wird. Ebenso stellt die betroffene Liegenschaft einen wichtigen und wesentlichen Beitrag zur Wohnumwelt da.

Sämtliche diese Eigenschaften könnte die gegenständliche Liegenschaft nach gänzlicher Rodung des Gehölzes und Trockenlegung der Tümpel auch im Falle einer Rekultivierung nach Stilllegung der Bodenaushubdeponie nicht mehr erfüllen.

b.) § 7 Naturschutzgesetz 2000

Gemäß § 7 NÖ NaturschutzG bedürfen außerhalb vom Ortsbereich u.a. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art einer Bewilligung durch die Behörde, wobei bei gegenständlicher Anlage jedenfalls die Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind.

Gemäß Abs. 2 ist die Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Gemäß Abs. 3 liegt weiters eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen

Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

Wie bereits zu § 15 NÖ Naturschutzgesetz ausgeführt hat sich auf gegenständlicher Liegenschaft ein eigenes Klein- bzw. Mikroklima entwickelt. Dieses würde durch den angefochtenen Bescheid nicht nur beeinträchtigt sondern weitestgehend zerstört werden.

Durch das vor allem aufgrund der höheren Durchschnittstemperaturen infolge

Wärmespeicherung der Felswände sowie der für die Tier- und Pflanzenwelt einzigartigen Bruchkanten des Steinbruchs haben sich nebst zahlreichen Pflanzen unter anderem Falken, Storche und Reiher (wieder-) angesiedelt, ferner wird der gegenständliche Steinbruch sogar für das im gegenständlichen Bereich untypischen Gamswild und Rehen sowie Hasen begangen und bewohnt. ln den Tümpeln haben sich ferner Amphibien wie die Gelbbauchunke angesiedelt. Auch stellt das gegenständliche Biotop einen Laichplatz für Erdkröte und Grasfrosch darf, weshalb

dieses Laichgebiet unter besonderen Schutz zu stellen wäre.

Schließlich sind auf der gegenständlichen Liegenschaft diverse Libellenarten sowie der seltene italienische Schönschreck (Calliptamus italicus), eine Heuschreckenart, welche in unseren Breiten bereits vom Aussterben bedroht ist.

Die im Bescheid angeführten möglichen Vorkehrungen, nämlich die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen reicht für sich nicht aus, um den Erhalt des Kleinklimas zu gewährleisten.

Insbesondere durch die bewilligte gänzliche Rodung des Gehölzes und Waldes droht die dauerhafte Abwanderung der angesiedelten Tierwelt, welche auch durch eine zunächst teilweise und nach zehn Jahren gänzliche Rekultivierung bzw. Bestockung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ebenso liegt die Einzigartigkeit des gegenständlichen Mikroklimas im betroffenen Steinbruch darin, dass nach Stilllegung des Steinbruches dieser eben nicht geplant rekultiviert wurde sondern "wild" gewachsen ist. Durch natürliche Vermoderung und Nichtrekultivierung konnte sich ein besonderer Lebensraum entwickeln, der durch eine geplante Rekultivierung in

zehn Jahren nach Ablauf der Bewilligung für die gegenständliche Bodenaushupdeponie nicht möglich wäre.

Auch aus diesem Grund wurde der Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen

Landesregierung vom *** zu Unrecht erlassen. Mangels erfolgten Parteiengehörs wurde es darüber hinaus den Berufungswerbern verunmöglicht, in die Einreichunterlagen Einsicht zu nehmen, weshalb der angefochtene Bescheid

darüber hinaus in keinster Weise hinsichtlich seiner inhaltlichen Richtigkeit überprüft werden kann.

Die erstinstanzliche Behörde wird sohin nach Behebung des angefochtenen Bescheides die Berufungswerber sowie allfällige, ebenfalls nicht verständigte Nachbarn, über die Einreichunterlagen der *** GmbH in Kenntnis zu setzen sowie allenfalls eine neuerliche Ortsaugenscheinverhandlung durchzuführen haben.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Gemeinde *** auf mitzuteilen, ob sie dem Rechtshilfeersuchen der Abfallrechtsbehörde vom ***, ***, „die Kundmachung an der Amtstafel anzuschlagen, den Antrag (samt Projektsunterlagen) während der Amtsstunden innerhalb dieser Frist zur Einsichtnahme durch die Beteiligten aufzulegen und die angeschlagene Bekanntmachung, die einen Vermerk über Beginn und Ende des Anschlages enthalten muss und die Unterlagen nach Ablauf dieser Frist an die Abteilung Umweltrecht zurückzusenden“ nachgekommen ist.

Mit Schreiben der Gemeinde *** vom *** wurde bekanntgegeben, dass die Kundmachung vom *** vom *** bis *** an der Amtstafel der Gemeinde ***, ***, ***, öffentlich kundgemacht worden ist. Die originale Kundmachung mit dem Kundmachungsvermerk sei bei der mündlichen Verhandlung am *** dem Verhandlungsleiter übergeben worden. Diesem Schreiben wurde eine Kopie der Verhandlungsverständigung samt Kundmachungsvermerk angeschlossen.

Ein Ausdruck der Kundmachung, welche von der Abfallrechtsbehörde vom *** bis *** im Internet veröffentlicht wurde, sowie eine Kopie der von der Gemeinde übermittelten Kundmachung wurde den Beschwerdeführern zum Parteiengehör übermittelt.

Seitens der Gemeinde *** wurde mit Schreiben vom *** wie folgt Stellung genommen:

„Die Gemeinde *** ersucht um Berücksichtigung folgender Punkte bei der

Bewertung ob die von *** vertretenen Anrainer als Parteien zugelassen

werden oder nicht.

1. Kundmachung der Verhandlungsverständigung

Die Amtstafel der Gemeinde *** befindet sich beim Eingang des

Gemeindeamtes. Bewohner des Ortsteiles *** liegen direkt an der *** und

haben nur selten die Notwendigkeit in Richtung Ortsteil *** zu fahren. Für die

Anrainer dieses Projektes ist es daher ein reiner Zufall von der Kundmachung zu

diesem Projekt Kenntnis zu bekommen. Mit der Kundmachung an der Amtstafel wird

zwar die gesetzliche Pflicht erfüllt, den betroffenen Anrainer ist damit jedoch nicht

geholfen.

2. Wegparzelle der Gemeinde als Teil des Projektes

Lt. Projektunterlagen werden die Parzellen der Gemeinde *** *** und

*** zur Schüttung eines Lärmschutzwalles bez. zur Errichtung einer

Lärmschutzwand benützt. Wenn diese Parzellen für Maßnahmen des

Steinbruchprojektes verwendet werden sind alle angrenzenden Bauparzellen ganz

klar als betroffene Anrainer zu betrachten. Lärmschutzmaßnahmen ohne die

Benützung des Gemeindegrundstückes sind nicht möglich, daher ist die

Einbeziehung dieser Parzellen in das Projekt unumgänglich. Daher wären die an die

Wegparzelle angrenzenden Anrainer schon von der Verfahrensbehörde als

Nachbarn zur Verhandlung zu laden gewesen.

3. Verpachtung der Wegparzelle

Die Wegparzellen *** und *** wurden seit *** an die jeweiligen Anrainer

verpachtet. Durch diese Verpachtung ist die Gemeinde *** Eigentümer und

die Anrainer wurden zu Besitzern dieses Weges. Sollte bei der Umsetzung des

geplanten Projektes eine Lärmschutzmaßnahme in welcher Form auch immer

notwendig sein, sind alle Pächter in ihren Rechten eingeschränkt und daher als

betroffene Anrainer zu bewerten.“

Die von *** vertretenen Personen erstatteten folgendes Vorbringen:

„Zunächst ist zu betonen, dass mit angefochtenen Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom *** der *** GmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von 125.000 m³ auf den Grundstücken Nr. *** und *** in der KG

*** entsprechend den im weiteren Bescheid angeführten letztgültigen Unterlagen erteilt wird.

Aufgrund der Größe der Bodenaushubdeponie von 125.000 m³ ist für diese Behandlungsanlage nicht das vereinfachte Verfahren des § 50 AWG anzuwenden (Gesamtvolumen der Deponie über 100.000 m³).

ln den Auflagen 37 bis 43 des Bescheides vom *** wird der Betreiberin aufgetragen einen Lärmschutzdamm entlang der West- und Nordseite des Steinbruchs auf trag- und standsicherem Untergrund zu schütten und zwischen Steinbruchrand und Böschungsfuß des Lärmschutzdammes einen freien Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Wie die Beschwerdeführer erst nunmehr am *** in Erfahrung bringen konnten, ist sohin dieser Lärmschutzdamm auf Grundstück Nr. *** zu errichten.

Diese Grundstücksnummer ist jedoch vom angefochtenen Bescheid nicht mitumfasst. Ebenso steht diese Grundstücksnummer nicht im Eigentum der Antragstellerin. Vielmehr ist Eigentümerin der Grundstücksnummer *** die Gemeinde ***. Die Gemeinde *** hat die Grundstücksnummer *** jedoch durchwegs an die Beschwerdeführer vermietet bzw. verpachtet, so zum Beispiel mit Pachtvertrag vom *** (Beschluss der Gemeinderatsitzung vom ***) hinsichtlich eines Teilstückes von ca. 190 m² an den Beschwerdeführer ***.

Bescheinigungsmittel: beiliegender Nutzungsvertrag samt Planskizze

Die Beschwerdeführer sind sohin nicht nur Nachbarn im Sinne des AWG sondern auch dinglich berechtigte jenes Grundstückes, auf welchem der Lärmschutzdamm errichtet werden soll. Aus diesem Grund wird in dem angefochtenen Bescheid unmittelbar in die dinglichen Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen.

Gemäß § 39 AWG ist dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 insbesondere die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Grund die

Liegenschaftsbehandlungsanlage errichtet werden soll, anzuschließen. Eine

Zustimmungserklärung der Gemeinde *** liegt nach Wissen der Beschwerdeführer nicht vor, darüber hinaus sind die Beschwerdeführer jedoch dinglich Berechtigte des Grundstückes, auf welchem zumindest ein Teil der Anlage errichtet werden soll und hätte einerseits die Gemeinde *** sohin ohne Zustimmung der Beschwerdeführer keine Zustimmung erteilen können.

Darüber hinaus ist § 39 Abs. 1 Z. 4 jedoch dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers sondern auch des dinglich Berechtigten eingeholt werden muss.

Insbesondere aufgrund der Zustimmungsverpflichtung der Beschwerdeführer wären diese jedenfalls persönlich vom Antrag der Antragstellerin zu verständigen gewesen, jedenfalls jedoch von der am *** durchgeführten mündlichen Verhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein. Eine derartige Verhandlungsverständigung ist jedoch an die Beschwerdeführer jedenfalls nicht ergangen.

Selbst wenn der Antragsteller nicht verpflichtet sein sollte, die Zustimmungserklärung der dinglich Berechtigen einzuholen, so wäre es jedenfalls die Aufgabe der Gemeinde *** gewesen, die dinglich Berechtigten unmittelbar zu verständigen, schließlich wusste die Gemeinde *** zwangsläufig über die von ihr selbst abgeschlossenen Pachtverträge bescheid.

ln der Verhandlungsverständigung vom *** fehlt es jedoch an der Aufforderung an die Gemeinde ***, allenfalls dinglich Berechtigte unmittelbar zu verständigen. Schließlich mag sein, dass die Gemeinde *** die Verhandlungsverständigung im Zeitraum vom *** bis *** an der Amtstafel der Gemeinde ***, ***, ***, öffentlich kund gemacht hat.

Die Gemeinde *** umfasst folgende 6 Ortschaften:







Von diesen 6 Ortschaften sind neben den 4 kleinen Ortschaften ***, ***, *** und *** zwei räumlich getrennte, in etwa gleich große Ortschaften, nämlich *** und , vorhanden, welche etwa drei Kilometer voneinander getrennt sind. Da die Ortschaft *** 3 km taleinwärts liegt, die Ortschaft *** jedoch direkt an der Bundesstraße *** () suchen die Bewohner der Ortschaft *** nur

selten die Ortschaft *** auf, was den Gemeindevertretern der Gemeinde ***, insbesonders dem Bürgermeister, hinlänglich bekannt ist.

Aushänge an der Amtstafel am Gemeindeamt ***, welche sich in der Ortschaft *** befindet, sind sohin den Gemeindebürgern, welche in der Ortschaft *** leben, nur schwer zugänglich.

Selbst im vereinfachten Verfahren des § 50 ist festgeschrieben, dass die Auflage eines Genehmigungsantrages "in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde" bekannt zu geben ist.

Es ist sohin keinesfalls festgeschrieben, dass ein Anschlag in der Standortgemeinde ausreicht, sondern ist die Auflage in geeigneter Weise zu veröffentlichen. ln Kenntnis der räumlichen Gegebenheiten und des Gemeindegebietes *** erscheint ein Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes keinesfalls als geeignet, sondern wären in diesem Fall die Bewohner, als unmittelbar Betroffene und jedenfalls die direkt Betroffenen, entweder direkt zu verständigen gewesen oder wäre die Kundmachung in der Ortschaft *** auszuhängen gewesen, dies allenfalls in der Siedlung "***", in welcher sämtliche der direkt Betroffenen der

gegenständlichen Anlage wohnen.

Wenn schon bereits im vereinfachten Bewilligungsverfahren keinesfalls ausschließlich ein Aushang auf der Amtstafel der Gemeinde vorgeschrieben ist sondern der Aushang Form zu erfolgen hat, so gilt es umso mehr für das ordentliche Verfahren. Die Verhandlungsverständigung hätte sohin keinesfalls (nur) an der Amtstafel des Gemeindeamtes ***, sondern auch darüberhinaus in geeigneter Form für die Bewohner der Ortschaft *** kund gemacht werden müssen.

Die Verhandlungsverständigung vom *** wurde sohin den Beschwerdeführern gegenüber nicht ordnungsgemäß kundgemacht und sie darüberhinaus auch nicht zur Verhandlung geladen, dies obwohl einerseits in ihre Rechte als Grundstücksnachbar, andererseits in ihrer dinglichen Rechte als Pächter jener Liegenschaft, auf welcher unter anderem die Behandlungsanlage errichtet werden soll, eingegriffen wird.

Die Beschwerdeführer beantragen sohin ihre Parteistellung zuzulassen, die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom *** als rechtzeitig anzuerkennen und sodann der Berufung (nunmehr Beschwerde) der Beschwerdeführer vom *** insoweit Folge zu geben, als der erstinstanzliche Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom *** aufgehoben und der Antrag

der *** GmbH abgewiesen werde; in eventu der erstinstanzliehe Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom *** aufgehoben und an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung, insbesondere Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens gemäß § 37 fortfolgende AWG zurückverwiesen werde.“

4. Feststellungen:

Mit Schreiben vom *** stellte *** im Auftrag der *** GmbH ein Ansuchen „um Bewilligung für die Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches ***“ unter Anschluss von Projektsunterlagen. Dieses Projekt sah ein Verfüllvolumen von 170.000 m³ vor.

Projektsgegenständlich war die Sanierung eines bis Ende der Neunzigerjahre betriebenen Steinbruches auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. Nach Einstellung des Abbaus vor ca 40 Jahren wurde die vorgeschriebene Rekultivierung nicht durchgeführt, da die seinerzeitige Steinbruchbetreiberin 1986 tödlich verunglückt war. Nunmehr liegt das Steinbruchareal mit Bruchwänden mit einer Höhe von ca. 15 m im Osten bis zu ca. 30 m im Westen vor.

In weiterer Folge wurde die östlich an den Steinbruch angrenzende Wiese (***) als Bauland gewidmet und auch entsprechend bebaut. Im Zuge dieser Bauvorhaben kam es zu konsenslosen Ablagerungen von Aushubmaterial – vor allem an der Westflanke des Steinbruches. Auf diese neu geschütteten Flächen wurden Wohnhäuser errichtet. Diese zusätzliche Belastung der Steinbruchwandoberkante bewirkte, dass die Westflanke instabil wurde. Zahlreiche Rutschungen waren und sind bis heute die Folge dieser zusätzlichen Veränderungen des Gleichgewichts.

Nach Durchführung eines Vorverfahrens bei der Abfallrechtsbehörde wurde mit Schreiben vom *** von der *** GmbH ein Antrag auf Genehmigung des Sanierungsvorschlages gemäß § 179 MinroG bei der Bezirkshauptmannschaft X gestellt. Der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie im bergrechtlichen Polizeiverfahren in der Verhandlung vom *** ist zu entnehmen, dass die Mineralgewinnungsstätte nicht als ordnungsgemäß abgeschlossen betrachtet werden kann, die Böschungen und Böschungskanten nicht stabil sind, brechen, rutschen und nachrieseln. Dadurch besteht eine Gefährdung für die widmungsgemäße Landschaftsnutzung. Eine Änderung dieses Zustandes kann nur durch Sicherungs- bzw Sanierungsmaßnahmen erreicht werden. Nach Darstellung des aus geologischer Sicht notwendigen Sanierungszustandes kam der Amtssachverständige zum Schluss, dass die Einbringung von Schüttmaterial im Ausmaß von 170.000 m³ nicht erforderlich ist, da die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nur einen Teil des projektierten Gesamtvolumens erfassen.

Mit Stellungnahme vom *** wurde das abgeänderte Sanierungskonzept vom *** vom Amtssachverständigen für Geologie neuerlich beurteilt, welcher zum Ergebnis kam, dass das vorliegende, abgeänderte und ergänzte Sanierungskonzept geeignet ist, um weitere Bergschäden zu vermeiden. Die Änderung des Projektes von 170.000 m³ auf 125.000 m³ ist auch technischer Sicht möglich und sinnvoll. Im Bereich der Flanken bis zur Oberkante des alten Steinbruches ist die Schüttung in den Plänen plausibel dargestellt und in dieser Form vertretbar. Unter Zugrundelegung der guten Nutzbarkeit des Grundstückes und der Einbindung in die Landschaft erscheint eine Verringerung des Verfüllvolumens im Bereich der Steinbruchsohle in größerem Ausmaß nicht mehr möglich und ist ein Verfüllvolumen für die Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches von insgesamt 125.000 m³ nötig.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Antrag der *** GmbH vom *** auf „Genehmigung des Sanierungsvorschlages gemäß § 179 MinroG betreffend die Sanierung und Rekultivierung des aufgelassenen Steinbruches *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zurückgewiesen. Begründet wurde diese behördliche Entscheidung damit, dass der jetzige Grundstückseigentümer kein Haftpflichtiger im Sinne des § 161 MinroG ist, sodass im Rahmen des Mineralrohstoffgesetzes keine Person vorhanden ist, die zur Erfüllung eines bergpolizeilichen Auftrages verpflichtet werden könnte. Eine „freiwillige Verpflichtungserklärung“ des jetzigen Grundstückseigentümers sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Abschlussbetriebsplan könne nur „bei Einstellung der Gewinnung“ vom Bergbauberechtigten angesucht werden. Die *** GmbH sei kein Bergbauberechtigter. Da die Grundstückseigentümerin in einer Verwaltungssache, die keines Antrages zugänglich ist, einen Antrag gestellt habe und dieser aufrechterhalten wurde, wäre mit einer Zurückweisung des Antrages vorzugehen gewesen.

Mit Schreiben vom *** wurde von *** im Auftrag der *** GmbH ein neuer Antrag um Genehmigung einer Bodenaushubdeponie zur Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches *** bei der Abfallrechtsbehörde gemäß Projektsunterlagen, betitelt als „Einreichprojekt für den Betreib einer Bodenaushubdeponie zur Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches ***“, Stand ***, gestellt. Für die Verfüllung soll Aushubmaterial, welches bei anderen Baustellen anfällt und dort zur Realisierung dieser Bauvorhaben entfernt wird, verwendet werden.

Nach Durchführung eines Vorverfahrens wurde für *** eine mündliche Verhandlung wie folgt anberaumt:

„Betrifft

*** GmbH - Sanierung und Rekultivierung

Steinbruch - Standort: Gemeinde *** (), KG , Gst.Nr., ***; Verfahren gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

VERHANDLUNGSVERSTÄNDIGUNG

Die *** GmbH hat mit Antrag vom

*** um Bewilligung für die Sanierung und Rekultivierung des aufgelassenen Steinbruchs ***, Gst.Nr. *** und ***, KG ***, gemäß § 179 MinroG angesucht.

Nach bescheidmäßiger Zurückweisung dieses Antrages zur Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches *** durch die Bezirkshauptmannschaft X vom *** hat die *** GmbH bei der Abteilung Umweltrecht am *** einen neuen Antrag gemäß § 37 AWG gestellt.

Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 37 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wird für

***, den ***, Beginn *** Uhr

eine mündliche Verhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein anberaumt.

Verhandlungsleiter ist Herr ***, Klappe ***.

Treffpunkt: Gemeindeamt ***,

***, ***

Es wird darauf hingewiesen, dass die Projektsunterlagen am Gemeindeamt *** sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht - RU4, ***, ***, ***, Zimmer ***, ***, während der Amtsstunden bis zum Tag vor dem Verhandlungstag zur Einsichtnahme aufliegen.

ln diesem Verfahren haben Parteistellung (§ 42 AWG 2002):

1. der Antragsteller,

1. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,

2. Nachbarn,

3. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,

4. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,

5. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,

6. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBI. Nr. 27 und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß Bundesgesetz über die VerkehrsArbeitsinspektion, BGBI.Nr. 650/1994,

7. der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben,

8. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5 AWG 2002,

9. diejenigen, deren wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,

10. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und

11. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde (Abteilung Umweltrecht des Amtes der NÖ Landesregierung als Abfallrechtsbehörde) schriftlich oder während der Verhandlung mündlich Einwendungen erheben, wobei die Verletzung und die Art des subjektiven öffentlichen Interesses behauptet werden muss.

Lassen sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter bei der Verhandlung vertreten,

müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.

Rechtsgrundlagen:

§§ 37ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002

§ 7 NÖ Naturschutzgesetz

§§ 40-44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

Diese Verständigung (Kundmachung) ergeht:

Als öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an Personen, die als Beteiligte des

Verfahrens in Betracht kommen (z.B. Grundeigentümer, Inhaber rechtmäßig geübter

Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 und Nachbarn) sofern diese nicht bereits unten angeführt sind.

Ergeht an:

1. *** GmbH, ***, ***

2. Herr ***, ***, ***

3. ***, ***, ***,

***, ***

4. Gemeinde ***, z. H. des Bürgermeisters, ***, ***

mit dem Ersuchen, einen Verhandlungssaal zur Verfügung zu stellen.

5. Abteilung Wasserwirtschaft, FB Deponietechnik, z.H. Herrn ***

6. Abteilung Hydrologie und Geoinformation, z.H. Herrn ***

7. Abteilung Bau- und Anlagentechnik, 1.) FB Bautechnik, z.H. Herrn *** 2.) FB Forst- und Naturschutz, z.H. Herrn *** 3.) FB Verkehrstechnik, z.H. Herrn ***

8. Abteilung Allgemeiner Baudienst, FB Geologischer Dienst, z.H. Herrn ***

9. Abteilung Umwelttechnik, 1.) FB Luftreinhaltung, z.H. Herrn *** 2.) FB Lärmtechnik, z.H. Herrn ***

10. Abteilung Umwelthygiene, z.H. Herrn ***

11. Arbeitsinspektorat für den ***. Aufsichtsbezirk, ***, ***

12. NÖ Umweltanwaltschaft, ***, ***

13. Herrn ***, ***, ***

14. Frau ***, ***, ***

15. Land NÖ (Landesstraßenverwaltung), öffentliches Gut, Amt der NÖ Landesregierung, ***, ***“

Die Verhandlungsverständigung wurde den im Verteiler genannten Personen nachweislich zugestellt, und wurde weiters mit Schreiben der Abfallrechtsbehörde vom *** an die Gemeinde ***, zH des Bürgermeisters, mit der Aufforderung übermittelt, die Kundmachung an der Amtstafel anzuschlagen.

An der Amtstafel der Gemeinde *** wurde die Verhandlungsverständigung am *** angeschlagen und am *** wieder abgenommen. Im Internet wurde auf der Homepage des Amtes der NÖ Landesregierung die Verhandlungsverständigung vom *** bis zum *** kundgemacht.

Am *** wurde die öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser Verhandlung kam der Amtssachverständige für Geologie zum Schluss, dass die Steinbruchwände teilweise von Nachbrüchen und Nachrutschungen betroffen sind. Insbesondere im Westen ist dadurch die Bruchwand nach hinten gedrückt und hat die Grenzen zu den Nachbargrundstücken Nr. *** und ***, KG ***, erreicht bzw überschritten. Gerade in diesem Bereich werden die größten Wandhöhen erreicht. Augenscheinlich ist noch kein stabiler Zustand erreicht. Aus fachlicher Sicht ist es zu begrüßen, dass die seinerzeit verabsäumte Wiedereingliederung des Steinbruches in die Landschaft und Herstellung eines dauerhaft stabilen Zustandes erfolgen soll. Die projektierten Maßnahmen sind geeignet, im betroffenen Areal einen dauerhaft stabilen Zustand zu erreichen.

Der bei der Verhandlung anwesende Vertreter der Gemeinde erklärte, dass eine Zustimmung zum Projekt erst nach erfolgtem Gemeinderatsbeschluss gegeben werden könnte. Anrainer bzw vom Projekt Betroffene waren bei dieser Verhandlung nicht anwesend. Einwendungen wurden in dieser Verhandlung nicht erstattet.

***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** erlangten Kenntnis vom verfahrensgegenständlichen Bescheid bei einer Informationsveranstaltung am ***.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren.

6. Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 37 AWG 2002, welcher auszugsweise Folgendes regelt:

(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.“

(2)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

Verfahrensrechtliche Bestimmungen wurden im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wie folgt getroffen:

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

(3) Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Aufgrund des geplanten Verfüllvolumens des verfahrensgegenständlichen Projektes hatte die Behörde ein „ordentliches Verfahren“ durchzuführen. Der Gesetzgeber hat für ein solches abfallrechtliches Genehmigungsverfahren keine zwingenden, über die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hinausgehenden Normen vorgesehen. Auch aus der normierten, besonderen Form der Kundmachung einer mündlichen Verhandlung in § 41 AWG 2002 kann keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeleitet werden (vgl. Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, 2. Auflage, § 41, K1).

Aus dem systematischen Kontext des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber grundsätzlich im ordentlichen Verfahren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgeht (so auch Schmelz in Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, S 277).

Von der belangten Behörde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kundgemacht. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Kundmachung sind neben dem zitierten § 41 AWG 2002 folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 relevant:

§ 40. (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.

(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Aus der Anordnung in § 42 Abs. 1 AVG, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht rechtzeitig bei der Behörde zulässige Einwendungen erhebt, geht zweierlei hervor: Erstens hat der Eintritt der Präklusion ausdrücklich den Verlust der Parteistellung ex nunc zur Folge. Zweitens können nur jene Parteien von der Präklusion betroffen sein, denen von Rechts wegen die Möglichkeit eingeräumt ist, gegen das bewilligungspflichtige Vorhaben, das den Verfahrensgegenstand bildet, Einwendungen zu erheben. Personen verlieren die ihnen durch das materielle Recht iVm § 8 AVG verliehene Parteistellung also wieder, wenn sie sich nicht rechtzeitig durch zulässige Einwendungen selbst aktiv am Verfahren beteiligen (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 42 Rz 25).

Die Parteistellung wurde in § 42 Abs. 1 AWG 2002 wie folgt normiert:

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

Da es sich bei der Verpflichtung zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde in § 41 AWG 2002 um eine „in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Form“ der Kundmachung iSd § 42 Abs. 1 AVG handelt, ist ihre Wirksamkeit nicht von der Erfüllung der Voraussetzung des § 42 Abs. 1a AVG abhängig (so auch Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, 2. Auflage, § 41, K2).

Wie festgestellt wurde von der Behörde die Verhandlungsverständigung durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde und im Internet kundgemacht, sodass für die Parteistellung der beschwerdeführenden Nebenparteien wesentlich ist, ob die zitierten formellen Voraussetzungen von der Abfallrechtsbehörde eingehalten wurden.

Zwar sind die bekannten Beteiligten gemäß § 40 Abs. 1 AVG persönlich zu verständigen; das sind auch jene, die der Behörde bei pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt sein müssten. Nach § 42 Abs. 1 AVG werden aber alle – auch die bekannten – Beteiligten von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hinreichend im Hinblick auf den Eintritt der Präklusionsfolgen verständigt, wenn die Behörde die Verhandlung in den zwei dort angeführten Formen, also „doppelt“, kundgemacht hat. Durch diese sog qualifizierte doppelte Kundmachung hat die Behörde die Möglichkeit erhalten, alle Beteiligten zu erfassen und zu verständigen, ohne persönlich an sie herantreten zu müssen (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, §§ 40 Rz 7, 42 Rz 3).

Festzuhalten ist weiters, dass Kundmachung durch „Anschlag in der Gemeinde“ heißt, dass die Behörde die Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung an der Amtstafel jener Gemeinde (jenes Gemeindeamtes) anzuschlagen hat, in deren die mündliche Verhandlung stattfinden wird (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 41 Rz 10). Ob die Wahl der Lage der Amtstafel im Gemeindegebiet Eschenau opportun ist, ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant.

Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat ferner gemäß § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG „die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben“ zu enthalten. § 19 Abs 2 AVG legt den Inhalt von Ladungen im Einzelnen präzise fest. Wegen der mit der Ladung verbundenen möglichen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen und wegen der im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen Rechts-, insbesondere Präklusionsfolgen, ist an die inhaltlichen Anforderungen der Ladung ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen (VfSlg 11.233/1987).

Neben Ort und Zeit der Amtshandlung sowie Angaben darüber, in welcher Eigenschaft (Beteiligter, Antragsteller) die Person von der Verhandlung verständigt wird und ob ein Vertreter entsandt werden kann, ist vor allem anzuführen, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet. Die Kundmachung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welches Vorhaben verhandelt wird, und den Gegenstand der Amtshandlung exakt umschreiben, damit die Beteiligten einzuschätzen vermögen, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sind und sich dementsprechend umfassend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Vor allem ist die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können. Konnten die Beteiligten auf Grund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen, dass bzw inwieweit ihre Interessen tangiert sein können, darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen, und tritt Präklusion deshalb nicht ein (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 41 Rz 18ff).

Den Erläuterungen zur RV 984 dB XXI. GP ist zu entnehmen, dass in § 41 AWG 2002 die gemäß § 42 AVG vorgesehene besondere Ladungsform nach dem Materiengesetz normiert wird. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass diese kundzumachende Ladung dem § 19 AVG zu entsprechen hat und insbesondere der Verhandlungsgegenstand exakt dazulegen ist.

Die Verwaltungsbehörde hat sowohl durch Anschlag an der Gemeindetafel als auch im Internet lediglich kundgemacht, dass „die *** GmbH bei der Abteilung Umweltrecht am *** einen neuen Antrag gemäß § 37 AWG gestellt hat.“ Zuvor hat sie darauf hingewiesen, dass der Antrag zur Sanierung und Rekultivierung des Steinbruches *** von der Bezirkshauptmannschaft X zurückgewiesen worden sei. Art und Umfang des Genehmigungsantrages kann dieser Kundmachung nicht entnommen werden. Beide Kundmachungen erfüllen daher nicht die in § 41 Abs. 2 AVG normierte Forderung den Verhandlungsgegenstand präzise anzuführen.

Die belangte Behörde hat zwar in der Verständigung (Kundmachung) angegeben, dass Projektsunterlagen am Gemeindeamt in *** und bei der Behörde zur Einsicht aufliegen und innerhalb welcher Zeiträume die Einsichtnahme möglich ist. Dieser Hinweis ist im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Behörde zu sehen, den Gegenstand der Verhandlung präzise zu umschreiben. Dieser Hinweis entpflichtet die Behörde aber nicht, bereits in der Verhandlungsverständigung (Kundmachung) den Gegenstand des Verfahrens den §§ 41 Abs. 2 iVm 19 AVG gerecht, präzise zu beschreiben.

Vermögen die Beteiligten nur bei Einsicht in die Pläne oder sonstige Behelfe abzuschätzen, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sein können, tritt bei mangelhafter Darlegung des Verhandlungsgegenstandes in der Kundmachung die Präklusion nicht ein. (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 41 Rz 23 mwN).

Sind die Kundmachungserfordernisse des § 42 Abs. 1 AVG nicht erfüllt, treten auch die Präklusionsfolgen nicht für alle, sondern gemäß § 42 Abs. 2 AVG nur für jene Parteien ein, die rechtzeitig eine fehlerfreie Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Die der Beschwerdeführerin *** zugegangene persönliche Ladung wies denselben beschriebenen Formfehler auf, sodass auch gegenüber dieser Person die Präklusionsfolgen nicht eingetreten sind.

Festzuhalten ist weiters, dass auf die Rechtmittel erhebende Gemeinde als Formalpartei § 42 Abs. 1 AVG keine Anwendung findet, was bedeutet, dass sie ihre Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen iS dieser Bestimmung nicht verlieren konnte.

Die Folge des Kundmachungsmangels liegt darin, dass übergangene Parteien alle ihre Rechte behalten und das Verfahrensergebnis ohne jede zeitliche Beschränkung bekämpfen können, dh die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fortwährend in Schwebe bleibt (Hengstschläger in FS Fröhler 250ff).

Dass die belangte Behörde die von ihr durchgeführte Verhandlung im ordentlichen Verfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 fehlerhaft kundgemacht hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht sanierbaren gravierenden Verfahrensmangel.

Der angefochtene Bescheid war daher ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben, und der Verwaltungsbehörde die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage erwarten ließ.

Unter Hinweis auf § 15 Abs. 4a AWG 2002 und auf die Erläuterungen zur

RV 1005 dB XXIV. GP zu BGBl. I Nr. 9/2011 zur Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen wird die Abfallrechtsbehörde im fortgesetzten Verfahren im Übrigen zu prüfen haben, ob auch die Einhaltung der anderen notwendigen Kriterien für eine zulässige Verwertungsmaßnahme bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens gewährleistet ist, da der Zweck der Maßnahme, sowie das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß vom Amtssachverständigen für Geologie bereits positiv geprüft wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.

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