LVwG N LVwG-AB-14-4293

LVwG-AB-14-4293Tribunale amministrativo regionale26 feb 2015

Regest

Verkehrszuverlässigkeit; Prognoseentscheidung; Entziehungszeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4293

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4293

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Gang des Verfahrens:

Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B bis einschließlich *** verhängt. Weiter wurde angeordnet, dass die Beschwerdeführerin sich einer Nachschulung zu unterziehen hat. Letztlich wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft X hat die Beschwerdeführerin als verkehrsunzuverlässig beurteilt, da sie am *** um 7:15 Uhr ein Kraftfahrzeug auf der *** in *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte. Die Alkoholisierung wurde auf Grund des positiv verlaufenden Alkotestes mittels Alkomaten, der einen Atemluftalkoholwert von 0,95 mg/l ergab, als erwiesen angenommen. Weiter sei im Führerscheinregister eine einschlägige Vormerkung eingetragen.

Die Behörde müsse Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG nicht mehr gegeben seien, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F sei auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handle sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammen hänge.

Eine Lenkberechtigung dürfe unter anderem nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig seien.

Als verkehrsunzuverlässig gelte eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (§ 7 Abs. 3 FSG) und ihrer Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

-die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährdet werde, oder

-sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 habe insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist. (§ 7 Abs. 3 Z. 1 FSG).

Weiters gelte als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist (§ 7 Abs. 3 Z. 2 FSG).

In diesem Fall liege eine solche Tatsache vor. Das Verhalten müsse als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führe nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben. Darin brachte sie vor, dass sie einen Haushalt mit sieben Personen zu führen habe und ebenso eine volle Lehrverpflichtung am Gymnasium in *** innehabe. Daraus ergebe sich ein sehr inhaltsreicher und umfänglicher Alltag. Der Beschwerdeführerin sei schon einmal die Lenkberichtigung für 8 Monate entzogen worden. In beiden Fällen habe es sich um Restalkohol gehandelt, welcher aufgrund von lange andauernden Familienfesten entstanden sei. Eine Alkoholsucht liege jedenfalls nicht vor. Es werde daher die Herabsetzung des Entzuges der Lenkberechtigung auf die Mindestentzugszeit beantragt.

Mit Bescheid vom *** wurde die Vorstellung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Rechtsmittel und brachte vor, dass sei keine Gründe sehe weshalb nicht von der Mindestentzugszeit auszugehen sei. Es sei auch ihre Lebensführung in außergewöhnlichem Ausmaß betroffen, da ihre Kinder in *** und *** in die Schule gingen, sie in *** unterrichte und daher auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am ***, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie durch Einsicht in die gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakte erfolgte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle - nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist - die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am *** um 7:15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dabei ist es zu einem Vekehrsunfall (Auffahrunfall) mit Personenschaden (Wirbelsäulenprellung beim Unfallgegner) gekommen. Die Alkoholisierung wurde mittels Alkomat mit 0,95 mg/l Atemluftalkohlwert festgestellt. Der Beschwerdeführerin ist schon einmal die Lenkberechtigung im Zusammenhang mit Alkohol für 8 Monate im Jahr *** entzogen worden.

Da die Bestimmung der bestimmten Tatsache des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG auf die Strafbestimmung des § 99 StVO verweist, war im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG erfüllt hatte.

Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Es liegt somit eine „bestimmte Tatsache“ gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vor. Was die Wertung dieser Tatsache betrifft, ist für die Festsetzung der Entziehungsdauer die Prognose maßgebend, wann der Betroffene die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, d.h. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (vergleiche VwGH vom 24.09.2003, 2002/11/0155). Diese Prognoseentscheidung hat die Behörde eben aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Was die Wertung dieser Tatsache betrifft, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Das Lenken im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lässt auf einen sorglosen und verantwortungslosen Umgang mit der Droge „Alkohol“ im Straßenverkehr schließen. Dies insbesondere wenn man noch in Betracht zieht, dass die Beschwerdeführerin bereits eine Vormerkung im Führerscheinregister in Zusammenhang mit Alkohol aufweist. Darüber verursachte die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall) mit Personenschaden. Ebenso darf nicht übersehen werden, dass der Grad der Alkoholisierung bei der Beschwerdeführerin sehr hoch ist (1,9 Promille). Die erkennende Behörde geht aber nicht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit von der Droge „Alkohol“ besteht.

Jeder Verkehrsteilnehmer weiß, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand äußerst gefährlich ist. Die Behörde geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem *** wiedererlangen wird.

Da es sich beim Führerscheinentzug um eine Sicherungsmaßnahme handelt, haben spezial- bzw. generalpräventive Überlegungen keine Bedeutung. Weiter haben Umstände beruflicher Natur gegenüber dem Zweck der angeordneten Sicherungsmaßnahme zum Schutze anderer Personen zurückzutreten. (vgl. VwGH E vom 26.4.1988, 87/11/0229) Daher ist das in der Berufung angeführte wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, nicht zu berücksichtigen.

Die Anordnung der Nachschulung als begleitende Maßnahme kann die Behörde auftragen, da die Beschwerdeführerin eine gleichzuhaltende Übertretung im Sinn des § 99 Abs. 1 lit. a StVO zu verantworten hat. Dies scheint im vorliegenden Fall geboten.

Die Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO zwingend.

Aus § 26 Abs. 2 FSG 1997 folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von zwölf Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 wiederholt begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (hier: Solche Umstände liegen vor, weil die Beschwerdeführerin den im Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgeblichen Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6 Promille) weit überschritten hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Frühverkehr ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechzehn Monaten gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kam es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden der möglicherweise durch die Alkoholbeeinträchtigung verursacht wurde.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Judikatur, der festgestellten „bestimmten Tatsache“ und ihrer Wertung erstellt das Landesverwaltungsgericht die Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem Ablauf von sechzehn Monaten seit der Entziehung, wiedererlangen wird. Berücksichtigt wurde bei der Prognoseentscheidung die seit der Tat vergangen Zeit und das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin, sowie der hohe Grad an Alkoholisierung (1,9 Promille), die Vormerkung im Führerscheinregister wegen eines Deliktes in Zusammenhang mit Alkohol, sowie das verwirklichte Risiko eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden.

Soweit die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe anführte, ist auf das oben gesagte zu verweisen. Wenn Sie weiter anführt, dass sie offensichtlich Alkohol schlecht abbaue und ihr der hohe Alkoholisierungsgrad nicht erklärlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits nach dem ersten Alkoholdelikt auf diesen Umstand aufmerksam hätte werden müssen und dies medizinisch abklären hätte müssen. Darüber hinaus hat sie keinerlei Belege für diese Annahme. Im Übrigen würde selbst die Annahme des Umstandes des schlechteren Alkoholabbaues für den vorliegenden Fall keine wesentliche Änderung bringen, da die Beschwerdeführerin wie schon oben ausgeführt, diesen im Zuge des ersten Entzuges der Lenkberechtigung hätte erkennen können. Darüber hinaus liegt es auch in der Verantwortung es Fahrers zu beurteilen ob er im Stande ist ein Kraftfahrzeug zu lenken. Einen derartig hohen Alkoholgehalt (1,9 Promille) hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls merken müssen und hätte sie aufgrund der von ihr angegeben Menge an alkoholischen Getränken die sie konsumiert hat schließen müssen, dass sie möglicherweise nicht fahrtauglich ist.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.