LVwG N LVwG-WN-14-1002

LVwG-WN-14-1002Tribunale amministrativo regionale2 mar 2015

Regest

Anrainerverkehr; Straßenerhalter; Baustelle;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-WN-14-1002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WN.14.1002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Spruchpunkt a) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde betreffend Spruchpunkt a) wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid bezüglich Spruchpunkt a) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgehalten:

„Sie haben am ***, um 08:45 Uhr, in ***, *** über die ***, Richtung Süden, als Lenker den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12000 kg, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr verwendet wurde, gelenkt, wobei Sie

a)das beim Kreisverkehr *** mit der *** deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“ nicht beachtet haben, indem Sie an diesem Verbotszeichen vorbei über die ***, *** bis zum Anhaltungsort in der *** gefahren sind, ohne dass die auf der Zusatztafel angeführte Ausnahme auf Sie zutraf.Bei der anschließend am Anhaltungsort durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass Sie weitere Rechtsvorschriften verletzt haben:Sie haben:

b)auf den Schaublättern für den *** von 00:00 Uhr bis 06:55 Uhr und von 16:14 Uhrbis 24:00 Uhr, für den *** von 00:00 Uhr bis 06:22 Uhr und von 15:02 Uhrbis 24:00 Uhr, für den *** von 00:00 Uhr bis 06:20 Uhr und von 16:52 Uhrbis 24:00 Uhr, für den *** von 00:00 Uhr bis 06:20 Uhr und von 18:50 Uhrbis 24:00 Uhr, für den *** von 00:00 Uhr bis 06:38 Uhr und von 15:10 Uhrbis 24:00 Uhr, für den *** von 00:00 Uhr bis 06:20 Uhr und von 16:39 Uhrbis 24:00 Uhr, für den *** von 00:00 Uhr bis 06:24 Uhr und von 16:50 Uhrbis 24:00 Uhr, für den *** von 00:00 Uhr bis 06:15 Uhr und von 17:00 Uhrbis 24:00 Uhr, für den *** von 00:00 Uhr bis 06:15 Uhr und von 16:04 Uhrbis 24:00 Uhr, für den *** von 00:00 Uhr bis 06:45 Uhr und von 09:36 Uhrbis 24:00 Uhr, für den *** von 00:00 Uhr bis 06:50 Uhr und von 08:09 Uhrbis 24:00 Uhr, die Zeiten, in denen Sie sich außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten haben, nicht vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges von Hand in die Schaublätter eingetragen (Es fehlten auf der Rückseite der Schaublätter die Eintragungen über die Ruhezeiten). Sie haben somit gegen Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 3821/85 verstoßen;

c)am ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** (analoges Kontrollgerät) die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass Lenkzeiten, andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden wären, da der Zeitgruppenschalter permanent auf „Lenkzeit“ und „Ruhezeit“ geschaltet war und Sie somit gegen Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 3821/85 verstoßen haben;

d)am ***, obwohl das oben angeführte Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I der Verordnung EWG Nr. 3821/85 (analoges Kontrollgerät) ausgerüstet war, dem kontrollierenden Aufsichtsorgan die Schaublätter für den ***, *** und *** nicht vorweisen können und haben somit gegen Artikel 15 Abs. 7 lit.a sublit.i) der Verordnung EWG Nr. 3821/85 verstoßen, wonach der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt für den laufenden Tag und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter, vorlegen muss. Sie haben für die oben angeführten Tage auch keine entsprechende Bestätigung über Ihre Abwesenheit gem. Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG (2007/230/EG vom 12.04.2007 gemäß Amtsblatt L99 vom 14.04.2007) vorweisen können.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

a) § 52 lit. Z 7a StVO

b) Art. 15 Abs. 2 lit.a EG-VO 3821/85 iVm § 102a Abs. 6 Z 1 KFG 1967

c) Art. 15 Abs. 3 EG-VO 3821/85

d) Art. 15 Abs. 7 lit.a sublit. i EG-VO 3821/85 iVm Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG (2007/230/EG vom 12.04.2007 gemäß Amtsblatt L99l vom 14.04.2007)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

a) € 60,00 30 Stunden§ 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

b) € 300,00150 Stunden§ 134 Abs. 1 iVm Abs. 1b KFG 1967c) € 300,00150 Stunden§ 134 Abs. 1 iVm Abs. 1b KFG 1967b) € 300,00150 Stunden§ 134 Abs. 1 iVm Abs. 1b KFG 1967gesamt: 960,-- 20 Tage

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 % jeder verhängten Strafe (für jede Strafe jedoch mindestens € 10,--), das sind somit € 100,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 1.060,--.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegen das Straferkenntnis Einspruch erhebe, weil er damals die Straße befahren durfte, da die Firma, bei der er angestellt war, an dieser Örtlichkeit eine Baustelle von der Fa. *** hatte.

Seine Beschwerde richtete sich nur gegen den Spruchpunkt a) des Straferkenntnisses.

3. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

§ 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 besagt:

„FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder des das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebenen Gewicht überschreitet.

4. Erwägungen:

Wie aus der Anzeige und dem Verfahren vor der belangten Behörde ersichtlich befand sich in ***, *** über die ***, beim Kreisverkehr *** mit der *** deutlich sichtbar aufgestellt das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 6.11.2002, GZ 2002/02/0107, umfasst „Anrainerverkehr“ auch „den Verkehr Dritter zu den Anrainern“, was für „Lieferanten, Kunden, Gäste, Besucher und Angestellte“ zutrifft. Anrainer sind die (Rechts)-Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften. Anrainerverkehr ist der Verkehr zu diesen Rechtsbesitzern. Das Wort „Anrainerverkehr“ umfasst somit auch den Verkehr von Besuchern und Angestellten der Anrainer (VwGH vom 3.10.1984, GZ 84/03/0079).

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde und auch während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde vor, dass er aufgrund einer Baustelle des Unternehmens, bei dem er zum Tatzeitpunkt beschäftigt war, in die Straße mit dem gekennzeichneten Fahrverbot mit der Ausnahmebestimmung mit einem Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gewicht einfuhr.

Die Baustelle konnte nur (Rechts)-Besitzern im Sinne der zitierten VwGH Entscheidung zugeordnet werden. Anzumerken ist aber auch, dass der Straßenerhalter, sollte dieser eine Baustelle in Betrieb gehabt haben, ebenfalls als (Rechts)-Besitzer und somit als Anrainer zu gelten hat.

Die Ausnahmebestimmung traf also auf den Beschwerdeführer zu.

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO 1960 oder § 90 StVO 1960 war nicht notwendig.

Da gegen die Spruchpunkte b) bis d) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich keine Beschwerde erhoben wurde, sind diese somit rechtskräftig.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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