LVwG N LVwG-AB-14-0229

LVwG-AB-14-0229Tribunale amministrativo regionale6 mar 2015

Regest

Antrag; Umdeutung; Verfahrensgegenstand;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0229

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0229

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Herr *** (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger von Mazedonien, stellte bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** einen „Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag“. Ausdrücklich beantragt wurde dabei die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“.

1.2. Mit Schreiben vom *** übermittelte die Bezirkshauptmannschaft X diesen Antrag an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, wo der Antrag am *** einlangte.

Dem damals noch unvertretenen Beschwerdeführer wurde in Folge mit Schreiben vom *** ein Verbesserungsauftrag erteilt und es wurde ihm – wobei im Schreiben eingangs festgehalten wurde, dass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bearbeite – die Vorlage mehrerer Urkunden und Nachweise binnen gesetzter Frist aufgetragen.

1.3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) sprach mit Bescheid vom ***, Zl. ***, aus, dass der am *** gestellte Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ abgewiesen werde. Als Rechtsgrundlage wurde § 47 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes genannt. Begründend wurde ausgeführt:

„Sie haben am *** persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht.

Der Antrag wurde zuständigkeitshalber von der Bezirkshauptmannschaft X an das Amt der NÖ Landesregierung weitergeleitet und ist hier am *** eingelangt.

Ihren Angaben im Antrag zufolge beabsichtigen Sie als Aufenthaltszweck die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich. Da Sie im Besitz einer ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘ sind, benötigen Sie zur Ausübung Ihres beabsichtigten Aufenthaltszweckes in Österreich eine ‚Niederlassungsbewilligung‘ gemäß § 47 Abs. 4 NAG.

[…]

Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht alle erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt waren, wurden Sie mit Verbesserungsauftrag vom *** nachweislich aufgefordert die fehlenden Unterlagen, unter anderem eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (Sicherungsbescheinigung), der Behörde vorzulegen.

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Innerhalb der gesetzten Frist sind Sie dieser Aufforderung nur teilweise nachgekommen. Eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (Sicherungsbescheinigung) wurde bis dato der Behörde nicht vorgelegt.

Der sich aus der Aktenlage ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt ist rechtlich folgendermaßen zu beurteilen:

Aufgrund der nicht vorliegenden Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt ein Fehlen einer wichtigen Grundvoraussetzung für die Erteilung einer ‚Niederlassungsbewilligung‘ gemäß § 47 Abs. 4 NAG vor.

Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht nachgewiesen wurde, war Ihr Antrag abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

1.4. Dagegen wurde vom nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt:

Mit gegenständlichem Bescheid werde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 47 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Die Abweisung werde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine „Sicherungsbescheidung“ des AMS vorgelegt habe und somit der Aufforderung teilweise nicht nachgekommen sei.

Der Behörde sei zum Vorwurf zu machen, dass sie es unterlassen habe, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.

Die Behörde habe den Beschwerdeführer weder vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt noch den Beschwerdeführer angeleitet, dass die Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ zu stellen.

Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe vielmehr im Zuge des Verlängerungsverfahrens einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ gemäß § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gestellt. Aus advokatorischer Vorsicht werde – sollte tatsächlich ein Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gestellt worden sein – der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ modifiziert.

Gemäß § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes könne Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet zur Niederlassung berechtigt gewesen seien und sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teils und 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hätten. Der Beschwerdeführer sei seit über fünf Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen, er habe die B1 Deutschprüfung absolviert und er verfüge auch über eine Einstellungszusage. Es würden somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ vorliegen.

Beantragt wurde 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, 2. in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen sowie 3. den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen.

1.5. Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung – der Bundesministerin für Inneres zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Akt in Folge von der Bundesministerin für Inneres an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der am *** geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mazedonien, verfügt über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Er stellte bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** einen „Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag“ und er beantragte dabei ausdrücklich die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“.

Eine Änderung dieses Antrages wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen.

2.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargestellte Verfahrensgang – auf den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. In diesem ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ enthalten. Die Feststellung, dass eine Änderung dieses Antrages nicht vorgenommen wurde, ergibt sich daraus, dass dem gesamten Verwaltungsakt keine gegenteiligen Hinweise zu entnehmen sind. Auch im angefochtenen Bescheid wird keine vom Beschwerdeführer vorgenommene Modifikation erwähnt, sondern es wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes (unselbstständige Erwerbstätigkeit) eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 47 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes benötige. In der erhobenen Berufung wird bestritten, dass der Beschwerdeführer eine solche „Niederlassungsbewilligung“ beantragt habe und es wird ausdrücklich angeführt, dass ein Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ gemäß § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gestellt worden sei. Die belangte Behörde ist dem in ihrem Vorlageschreiben an die Bundesministerin für Inneres nicht entgegengetreten.

Es ist daher aus diesen Gründen davon auszugehen, dass eine Änderung des am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen wurde.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. Der aktuelle § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„(26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“

3.2. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, (im Folgenden: NAG) lauten:

„6. Hauptstück

Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

[…]

[…]

Verfahren bei Inlandsbehörden

§ 23. (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

[…]

Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

[…]

Zweckänderungsverfahren

§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

[…]

Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EG‘

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EG‘ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.

[…]

[…]

2. Hauptstück

Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden

Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

[…]

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘ besitzen (Abs. 3), kann eine ‚Niederlassungsbewilligung‘ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass der am *** gestellte Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ abgewiesen werde (mangels Vorlage einer Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz). Als Rechtsgrundlage wurde § 47 Abs. 4 NAG genannt.

Dem wird in der erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) entgegengetreten und es wird bestritten, dass der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe vielmehr einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ gemäß § 45 NAG gestellt. Die Voraussetzungen dafür seien gegeben.

4.2. Nach den getroffenen Feststellungen (s. Punkt 2.1.) hat der Beschwerdeführer tatsächlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ beantragt. Eine Änderung dieses Antrages wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen.

Insofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 47 Abs. 4 NAG annimmt, hat sie den durch den eindeutigen Antrag bestimmten Verfahrensgegenstand eigenmächtig geändert. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.

Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Bereich des NAG hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich wiederholt ausgeführt, dass eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages – innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzenden Frist – ist Sache des Antragstellers (vgl. etwa VwGH 9.11.2009, 2006/18/0150; 18.3.2010, 2010/22/0004; 15.4.2010, 2008/22/0071; 23.2.2012, 2012/22/0001).

Im Lichte dieser Erwägungen war es der belangten Behörde verwehrt, aus eigenem dem Antrag des Beschwerdeführers abzuändern.

4.3. Im vorliegenden Fall wäre daher über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ gemäß § 45 NAG zu entscheiden gewesen. Die Entscheidung darüber obliegt allerdings nicht dem Landeshauptmann von Niederösterreich, sondern gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. idZ auch VfSlg. 18.910/2009). Ein Fall des § 1 Abs. 2 leg.cit. ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

4.4. Der angefochtene Bescheid ist daher spruchgemäß zu beheben (vgl. dazu etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0293).

4.5. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Es wurde auch zu keiner Zeit die Durchführung einer Verhandlung beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

5.2. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Vorliegen einer konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde von keiner Partei vorgebracht und es haben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf ergeben. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Erwägungen (s. Punkt 4.) folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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