Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-359/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.359.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des *** in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurden dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, er habe am ***, zwischen 09:00 und 10:00 Uhr, den grünen Personenkraftwagen der Marke Lada Taiga, auf dem Güterweg *** in der Katastralgemeinde ***, einer Straße mit öffentlichem Verkehr, gelenkt, obwohl am Fahrzeug weder vorne noch hinten eine behördliche Kennzeichnung geführt worden sei.
Dem Rechtsmittelwerber wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) angelastet und wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung ersuchte der Rechtsmittelwerber um Einstellung des Verfahrens. Begründend führte er dazu zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass er den Jeep des Herrn *** auf dem Güter Weg ohne Kennzeichen gefahren habe. Dass die Marktgemeinde *** diesen als öffentliche Straße geltend gemacht habe sei möglich, für einen Laien, der dies nicht wisse, aber nicht ersichtlich. Wenn dort eine Tafel mit Güter Weg aufgestellt sei, dann könne davon ausgegangen werden, dass dies ein Güter Weg, also eine Privatstraße sei. Wenn dies eine öffentliche Straße sei, dann müsse es für den nicht wissenden Lenker eines Fahrzeuges ersichtlich gemacht werden. Warum habe die Marktgemeinde nicht die Güter Weg Tafel entfernt oder eine Tafel aufgestellt, wonach dies eine Straße des öffentlichen Verkehrs sei? Wäre dies dort gewesen, dann hätte er das Fahrzeug nicht ohne Kennzeichen gelenkt. So sei es aber nicht erkenntlich, dass es eine öffentliche Gemeindestraße sei.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom.*** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Zumal in der Beschwerde ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Aus dem von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Das gegen den Rechtsmittelwerber geführte Verwaltungsstrafverfahren basiert auf mit *** und *** bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** aufgenommenen Niederschriften, in welchen der im Spruch des Straferkenntnisses wiedergegebene Sachverhalt dargelegt wurde.
Vom Rechtsmittelwerber wird nicht in Abrede gestellt, im genannten Tatzeitraum an der beschriebenen Tatörtlichkeit ein Kraftfahrzeug ohne Kennzeichen gelenkt zu habe. Bestritten wird lediglich, dass es sich bei diesem Straßenstück um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, was der Rechtsmittelwerber daraus ableitet, dass an dieser Straße eine Tafel angebracht wurde, die diese als „Güterweg ***“ ausweist.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am *** legte der Rechtsmittelwerber Fotos vor, die diese mit den Emblemen des Landes Niederösterreich, der Europäischen Union und des Landwirtschaftsministeriums versehene und rechts neben einer asphaltierten Straße aufgestellte Tafel zeigen, welche mit dem Text „Güterweg *** gefördert durch EU, Bund und Land Niederösterreich“ versehen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachstehendes erwogen:
Gemäß § 36 lit. b KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen.
Zufolge § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; (…).
Die Frage des Vorliegens einer "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu beurteilen. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 Abs. 1 StVO). Maßgeblich sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche.
Für die Wertung des Vorliegens einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist ferner ein Widmungsakt (etwa der Gemeinde), eine besondere Kennzeichnung oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs (vgl. dazu zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2013, Zl. 2011/02/0270).
Es ist nach der Aktenlage und den darauf aufbauenden obigen Feststellungen offensichtlich, dass der Güterweg *** u.a. von Fußgängern und Kraftfahrzeugen unter den gleichen Bedingungen benützt werden konnte. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die Markgemeinde *** wäre hier zu entsprechenden Kennzeichnungen verpflichtet gewesen, gehen somit ins Leere.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sohin zweifelsfrei ergeben, dass der Rechtsmittelwerber den im Spruch beschriebenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass dem Rechtsmittelwerber zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, kann doch eine irrige Auslegung von Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts bei einem Kraftfahrzeuglenker nicht als unverschuldet angesehen werden. Für diese bildet die Kenntnis aller einschlägigen Bestimmungen die Voraussetzung für die Erlangung des Führerscheines und besteht daher die Verpflichtung, diese Bestimmungen zu kennen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2006, Zl. 2006/02/0009).
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist festzuhalten:
§ 134 Abs. 1 KFG sieht für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung die Verhängung von Geldstrafen bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vor.
Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Rechtsmittelwerber bezieht laut eigenen Angaben eine Pension in der Höhe von ca. 1.250 Euro, ist für niemanden sorgepflichtig und besitzt kein Vermögen.
Mit der vom Rechtsmittelwerber übertretenen Verwaltungsvorschrift soll sichergestellt werden, dass lediglich zum Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden und dabei deren Identifizierbarkeit und Zuordnung zum jeweiligen Zulassungsbesitzer jederzeit gewährleistet ist.
Im Verfahren sind weder besondere Mildungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat und bei entsprechender Gewichtung sämtlicher Strafzumessungskriterien ist die hier im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe sowohl tat- als auch schuldangemessen und in dieser Höhe gerade noch geeignet, ihre generalpräventive Wirkung zu entfalten.
Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG war mangels Vorliegens der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht in Betracht zu ziehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Rechtsmittelwerber zufolge § 52 Abs. 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Gelstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.