LVwG N LVwG-AV-80/001-2015

LVwG-AV-80/001-2015Tribunale amministrativo regionale11 mar 2015

Regest

Anzeigepflicht; Untersagung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-80/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.80.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun über die Beschwerde von Frau *** und Herrn ***, wohnhaft *** in ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom ***, Zl. ***, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates X vom *** keine Folge gegeben und die Untersagung der Abänderung des Verwendungszecks der Küche „in Wohnküche-Aufenthaltsraum“ bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, und der Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom ***, Zl. *** dahingehend abgeändert, als der Bescheid des Magistrats X vom ***, mit dem das angezeigte Bauvorhaben betreffend Abänderung des Verwendungszwecks der Küche in „Wohnküche-Aufenthaltsraum“ auf dem Grundstück Nr. ***, EZ. *** des Grundbuchs ***, ***, ***, untersagt wurde, behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bauanzeige vom *** haben die nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß

„…der Bestimmungen § 15 oder § 16/1 NÖ Bauordnung, LGBl. 8200 idgF…“, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** des Grundbuchs ***, ***, ***, die „Umwidmung Wohnungsänderung Wohnküche-Aufenthaltsraum“ angezeigt.

Mit Schreiben vom *** des Magistrats X an Herrn *** wurde diesen in Bezug auf die gegenständliche Bauanzeige im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Bebauungsplan für die gegenständliche sowie auch für die angrenzenden Liegenschaften eine geschlossene Bauweise mit Bauklasse I, II vorsehe und der Lichteinfall für den gegenständliche Raum nicht gewährleistet werden könne, weshalb eine Raumumwidmung nicht zulässig sei.

Eine Umwidmung sei nicht möglich, da ein Aufenthaltsraum mindestens 10 m² betragen müsse, die Küche jedoch nur 9,20 m² aufweise. Weiters sei für die Bauanzeige eine ordnungsgemäße Skizze inklusive Baubeschreibung und ein Lageplan vorzulegen.

Hingewiesen wurde in diesem Schreiben auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hingewiesen und die Mängelbehebung binnen zwei Wochen aufgetragen.

Dieses Schreiben erging gleichlautend an Frau ***.

Dass die beiden Verbesserungsaufträge jemals zugestellt worden seien, ist dem Akt nicht zu entnehmen, da entsprechende Zustellnachweise fehlen.

Mit Bescheid des Magistrats X vom *** wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens, nämlich die Abänderung des Verwendungszwecks der Küche in „Wohnküche-Aufenthaltsraum“ untersagt.

Dieser Bescheid wurde an die Wohnadresse der nunmehrigen Beschwerdeführer adressiert übermittelt und am *** zugestellt.

In der Berufung gegen den genannten Bescheid haben die nunmehrigen Beschwerdeführer unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bauanzeige vom *** beim Magistrat X am *** eingebracht worden sei und die Baubehörde nicht innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der Anzeige das Vorhaben untersagt habe, weshalb dieses ausgeführt werden dürfe.

Diese Frist sei mit *** abgelaufen.

Am *** sei der bekämpfte Bescheid zugestellt worden.

Daraufhin erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Stadtsenates der Stadt ***, mit dem die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der Erstinstanz bestätigt worden ist.

Begründend wurde zur Frage der fristgerechten Untersagung des Bauvorhabens im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Mängelschreiben vom *** auf die mangelnde Möglichkeit der Umwidmung hingewiesen worden sei und diesbezüglich eine Frist von zwei Wochen zur Mängelbehebung bzw. Stellungnahme gewährt worden sei, womit auch die 8-Wochen-Frist zur Erlassung eines Unterlassungsbescheides unterbrochen worden sei.

Dagegen haben *** und *** fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass ein Mängelschreiben vom *** zugestellt worden und auch die 8-Wochen-Frist zur Erlassung eines Untersagungsbescheids unterbrochen worden sei.

Mit Schreiben vom *** des Magistrats X wurde der gegenständliche Verfahrensakt zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Weder die nunmehrigen Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zunächst wird ausgeführt, dass gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen wurde, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen wie folgt:

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, sind die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teile ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderungen, wenn hierdurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatz, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können, mindestens acht Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

Gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. ist das Vorhaben zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, des Kanalgesetzes, LGBl. 8230, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht.

Gemäß § 15 Abs. 4 leg. cit. darf der Anzeigenleger das Vorhaben ausführen, wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt.

Wie sich aus den obigen Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergibt, wurde zwar ein Verbesserungsauftrag an die nunmehrigen Beschwerdeführer erteilt, eine Zustellung ist jedoch nicht nachweisbar.

Eine Mitteilung im Sinn des § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, wonach die Einholung eines Gutachtens notwendig sei, ist im Verfahren nicht ergangen.

Vor Erlassung eines Untersagungsbescheides ist dem Anzeiger gemäß den §§ 37 und 45 AVG das Negativergebnis der Prüfung der Zulässigkeit seines Vorhabens nachweislich zur Kenntnis – und allfälligen Stellungnahme binnen einer noch innerhalb der 8-Wochen-Frist liegenden Frist mitzuteilen. Das wird in der Regel auch aus § 16 Abs. 3 abzuleiten sein, weil in einer Bauanzeige eher kaum jemals eine Rechtsgrundlage angeführt wird. Wenn daraufhin die Bauanzeige zurückgezogen wird, kann der Untersagungsbescheid unterbleiben. Wenn der Anzeiger die Richtigkeit des Prüfungsergebnisses bezweifelt, wird eventuell die Mitteilung in Betracht kommen, dass ein weiteres Gutachten über das angezeigte Vorhaben notwendig und mit der Durchführung eines Vorhabens noch drei Monate lang ab der Zustellung dieser Mitteilung zu warten ist. Andernfalls muss die Baubehörde das angezeigte Vorhaben binnen acht Wochen ab dem Einlangen der Bauanzeige aufgrund des negativen Prüfungsergebnisses untersagen, sonst dürfte es der Anzeige trotz der Feststellung der Unzulässigkeit ausführen. Die Rechtsfolge tritt nur für Vorhaben ein, die in Abs. 1 als anzeigepflichtig angeführt sind, nicht aber für Vorhaben die gemäß § 14 einer Baubewilligung bedürfen. Diese Rechtsfolge tritt aber ein, wenn das Vorhaben nach Abs. 1 anzeigepflichtig ist, jedoch nach Abs. 3 unzulässig ist und die Baubehörde die Erledigung der Bauanzeige innerhalb der in Abs. 1 und 3 festgelegten Frist – aus welchem Grund immer – unterlassen hat. Wenn die Ausführung eines solchen Vorhabens allerdings eine in § 33 Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung oder Belästigung zur Folge hat, liegt ein Baugebrechen vor, dessen Behebung die Baubehörde verfügen muss (siehe Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht 6. Auflage, Seite 252, Rn 22 und 24).

Da die Bauanzeige am *** beim Magistrat X eingebracht, der Untersagungsbescheid vom *** jedoch erst mit Zustellung am *** erlassen wurde, ist dieser Untersagungsbescheid verspätet erlassen worden. Dieser Untersagungsbescheid hätte spätestens am *** erlassen werden müssen.

Daran ändert es auch nichts, dass die Baubehörde erster Instanz einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, dessen Zustellung darüber hinaus nicht nachvollziehbar ist.

Lediglich bei einer nachweislichen Mitteilung über die Notwendigkeit der Beiziehung eines Gutachters im Sinn des § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 würde sich diese Frist für die Untersagung auf drei Monate verlängern.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, als der Bescheid des Magistrats X vom *** wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben wird.

Der belangten Behörde ist jedoch insofern Recht zu geben, als der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0370, ausgeführt hat, dass selbst bei Verstreichen der Frist von acht Wochen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird.

Ob gegenständlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt, war jedoch nicht Prüfungsgegenstand des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, da dieser durch den angefochtenen Bescheid und den Ausführungen in der Beschwerde begrenzt ist, wonach Prüfungsgegenstand lediglich die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens ist.

Da durch die gegenständliche Beschwerde keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zuzulassen, weil insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde, noch eine solche fehlt oder uneinheitlich wäre und auch sonst keine Frage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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